Einladung zum Treffen am 16.04.2021 – Cannabis-Patientengruppe Berlin

Allgemeinen Informationen zur Patientengruppe, unseren Treffen, was Jitsi ist und wie man teilnimmt, könnt ihr hier nachlesen: https://besserlebenmitcannabis.de/treffen-des-selbsthilfenetzwerks-cannabis-medizin-berlin/

Die Treffen sind grundsätzlich öffentlich. Das bedeutet auch dass in den gemeinsamen Runden keine Vertraulichkeit garantiert werden kann. Neben Patienten hatten wir in der Vergangenheit bei unseren Treffen auch Journalisten, Schüler und Studenten sowie Vertreter von Firmen in der Runde. Soweit uns dies bekannt ist, weisen wir zu Beginn auf solche Gäste hin. Für vertrauliche Gespräche bieten wir seperate Gesprächstermine.

Falls jemand keine Möglichkeit hat am Jitsi-Treffen teilzunehmen kann uns, insbesondere an den Tagen des Treffens, auch unter folgender Telefonnummer erreichen.

Tel: 030 948 72687

Die Inhalte und Aufzeichnungen der vergangenen Treffen findet ihr unter der jeweils aktuellen Einladung.

Programm – Treffen am 16.04.2021

Die Cannabis-Patientengruppe Berlin lädt zu einem Video-Treffen via Jitsi im April ein. Die beiden Treffen finden, wie immer, am 3. Freitag des Monats statt.

Am 16.04.2021 findet ihr uns im Jitsi-Raum unter https://meet.jit.si/Besserlebenmitcannabis bzw. in der App von Jitsi unter dem Namen „Besserlebenmitcannabis“

Diesen Monat widmen wir uns dem Thema Ablehnung, was leider nicht selten ist, und was daraus folgt.

Wenn ihr also eine Kostenübernahme der Krankenkasse bekommen habt, dann brauchen wir uns diesen Monat nicht bei Jitsi zu sehen. 😉
Falls ihr jedoch eine Ablehnung zugesendet bekommen habt, dann solltet ihr unbedingt bei unserem nächsten Treffen am 16.04.2021 dabei sein.



– Session #1 um 17 Uhr

Wir wollen einige Fragen beantworten, die aufkommen wenn die Ablehnung gekommen ist. Unter anderem werden sich folgende Fragen im Laufe der ersten Session geklärt:

– Wie geht es weiter nach der Ablehnung?
– Was kann ich jetzt tun und was mein Arzt?
– Macht es Sinn, sich rechtlichen Beistand zu beschaffen?
– …


– Session #2 um 19 Uhr

Die zweite Hälfte werden wir wie gewohnt nutzen um Erfahrungen, zum Thema Ablehnung des Kostenantrages und den weiteren Verlauf, untereinander auszutauschen und zu diskutieren.




Grüne Grüße und bis nächsten Freitag,
Maximilian Plenert / Stefan Konikowski

Gesetzliche Pflichten für den Vertrieb von Arzneimitteln

Vergabe: Nur in der Apotheken, Nur mit Verschreibung etc.

Der Verkauf von Arzneimittel und Medizinprodukte an Endverbraucher ist gesetzlich streng geregelt. Arzneimittel werden bzgl. der Abgabeerlaubnis in vier Gruppen eingeteilt. Dies bildet die Grundlage für die vier Verkaufsabgrenzungen. Die Einteilung in Reihenfolge steigender Reglementierung:

  • „freiverkäuflich“, d.h. frei von der Apothekenpflicht
  • apothekenpflichtig
  • verschreibungspflichtig, d.h. es muss zudem dem Apotheker eine ärztliche Verschreibung vorgelegt werden
  • Betäubungsmittel dürfen nur auf amtlichen Vordrucken, den BtM-Rezepten verschrieben werden und nur nach Vorlage eines BtM-Rezept von der Apotheke abgegeben werden. Es dürfen ausschließlichen Substanzen der Anlage III BtMG verschrieben werden.

Die medizinische Versorgung von Patienten mit Arzneimitteln der Anlage I und II BtM – wie über viele Jahre bei Cannabisblüten praktiziert – erfolgt über eine Erlaubnis für den Erwerb nach § 3 BtMG bzw. bei Cannabis über eine Ausnahmeerlaubis nach § 3 Absatz 2. Rechtlich erwirbt der Patient in der Apotheke kein Arzneimittel, sondern nimmt als Händler am Betäubungsmittelverkehr teil.

Grundsätzlich gilt für Medikamente von die Apothekenpflicht. Bis auf definierte Ausnahmen gibt es für Arzneimittel in Deutschland damit ein Apothekenmonopol. Gesetzliche Grundlage ist § 43 Arzneimittelgesetz (AMG).

In den fort folgenden Paragraphen sind das Prozedere für Ausnahmen geregelt. Die Entscheidungen werden formal durch das zuständige Bundesministerium getroffen und müssen vom Bundesrat bestätigt werden. Praktisch empfiehlt ein entsprechende Gremium, angesiedelt beim BfArM, die Änderungen.

Die Verschreibungspflicht ist eine Verkaufsabgrenzung für apothekenpflichtige Arzneimittel. Rechtliche Grundlage ist Bestimmung des § 48 Arzneimittelgesetz (AMG). Auch hier empfiehlt ein Sachverständigenausschuss im BfArM dem Gesundheitsminsterium Änderungen bei der Verschreibungspflicht. Grundsätzlich ist erst einmal jedes neu zugelassene Arzneimittel verschreibungspflichtig, außer es wird explizit beschlossen.

Die Abgrenzung zwischen Apothekenpflichtig und Freiverkäuflich bzw. Verschreibungspflichtig kann je nach Dosierung und Gesamtmenge Wirkstoff pro Packungseinheit unterschiedlich sein. Beispielsweise darf der Wirkstoff Ibuprofen in Form von Tabletten mit 400 mg Wirkstoff ohne Rezept verkauft werden. Der gleiche Wirkstoff in einer Dosierung von 600 mg ist rezeptpflichtig. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist der Preis gesetzlich festgeschrieben und darf nicht vom Apotheker frei festgelegt werden.

Seit dem Jahr 2004 überschneidet sich die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung bis auf wenige Ausnahmen mit der Verschreibungspflicht. Die Erstattungsfähigkeit ist jedoch zusätzlich auf die Anwendung im Rahmen der Zulassung beschränkt. Der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist für Ausnahmen zuständig. Diese gibt es in beide Richtungen, also Arzneimittel ohne Verschreibungspflicht aber mit einer Kostenerstattung bei bestimmten Krankheiten, Arzneimitteln, die in bestimmten Fällen auch Off Label erstattet werden sowie Einschränkungen bzw. Bedingungen bei der sonst obligatorischen Erstattung von verschreibungspflichten Arzneimitteln.

Auf den Markt bringen – In der Regel nur mit Arzneimittelzulassung

Ein Fertigarzneimittel wird im Voraus industriell, nicht erst in der Apotheke hergestellt und liegt in einer zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmten Form vor. Fertigarzneimittel brauchen grundsätzlich eine Zulassung.

Nicht zulassungspflichtig sind in Apotheken hergestellte Rezeptur- und Defekturarzneimittel. Rezepturen sind keine Fertigarzneimittel. Ein Defekturarzneimittel ist ein Fertigarzneimittel, aber nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 von der Zulassungspflicht ausgenommen. Mit einer Standardzulassung kann das deutsche Bundesministerium für Gesundheit zudem bestimmte Arzneimittel von der Zulassungspflicht freistellen. Solche Verordnungen erfolgen auf Grundlage einer Ermächtigung nach § 36 Arzneimittelgesetz. Diese Standardzulassung sind auch Fertigarzneimittel.

Ob eine Rezeptur verschreibungspflichtig ist, entscheidet sich aufgrund der enthaltenen Wirkstoffe. Die Inhaltsstoffe müssen nicht explizit zugelassen sein, nur analysiert: „vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen für jede Darreichungsform des Arzneimittels, § 10 Abs. 6 findet Anwendung“

Ich hätte gerne 2 Gramm Cannabis, Sorte „Bedrocan“, nicht zerkleinert

Mit dem neuen Cannabis als Medizin-Gesetz gab es eine Menge Verwirrung um das Zerkleinern von Cannabisblüten durch den Apotheker. Einige Patienten schwören auf ihre unbehandelten Blüten, die der Apotheker so zerstören würde. Andere führen durchaus objektivierbare Argumente wie Verluste, die Hygiene und den Einfluss auf die Lagerfähigkeit ins Feld.

Zuallererst sei erwähnt dass die Sorten Bedica und Bediol standardmäßig schon vom Hersteller granuliert werden – als Service für die Patienten. In Kanada bietet der Hersteller ABcann seine Produkte in den Preisklassen: Hand Trimmed (Große Blüten), Patient Ready (Kleine Blüten) und Affordable (Spitzen und kleine Blüten, granuliert) an. Medizinisch macht das keinen Unterschied.

Um zur Überschrift zurück zukommen, für Patienten in Deutschland gilt:

Der Apotheker muss die Blüten zerkleinern, wenn der Arzt das Cannabis explizit so verschreibt. Insbesondere ist dies bei den möglichen Rezepturen der Fall. Die Rezepturvorschriften NRF22.* für die Zubereitung von Tee oder zur Inhalation stehen eine Unterteilung in Dosierungen bis zu 0,01 g vor.

Verschreibt der Arzt einfach nur Cannabis Flos, Sorte „Bedrocan“ dann kommt es auf die Menge an. Cannabis der Firma Bedrocan kommt in Dosen zu je 5 Gramm. Der ausgewiesene THC und CBD Gehalt bezieht sich auf den gesamten Inhalt der Dose. Wenn ein Patient 5 Gramm verschrieben bekommt ist dies kein Problem. Sollen es aber z.B. nur 2 Gramm sein, kann der Apotheker nicht einfach 2 Gramm nach Gutdünken aus der Dose pflücken, da diese Teil der Blüte mehr oder weniger Wirkstoff als der ausgewiesene Durchschnitt hat. Daher muss er bei solchen Mengen dass Cannabis zerkleinern um es zu homogenisieren.

Die Sorten der Firma „Spektrum Cannabis“ (zuvor „MedCann“) gibt es in Dosen zu 5, 10 und 20 Gramm. Die Firma Pedanios liefert in 10 Gramm Dosen aus.

Welche unterschiedlichen Typen Cannabis gibt es?

Die heute verfügbaren Sorten lassen sich in 5 unterschiedliche Cannabis-Typen klassifizieren. Diese Klassifikation inklusive der Bezeichnungen ist ein Vorschlag. Sie soll helfen die vorliegenden Informationen für Menschen ohne Vorwissen auf den relevanten Teil einzudampfen.

Mehr zum Thema unterschiedliche mögliche Einteilungen von Cannabis gibt es im Übersichtsartikel: Klassifikation von medizinischen Cannabisblüten

TYPEN THC↑, THC↓ und THC↔

3 Typen zeichnet sich durch einen mittleren bis hohen THC-Gehalt und quasi kein CBD aus. Die typische Nebenwirkung dieser Sorte ist der psychotrope Effekt, also das klassische „High“. Ihre Stärke richtet sich nach ihrem THC-Gehalt. Weiterlesen

Dürfen Betäubungsmittel von der Apotheke zum Patienten versandt werden?

Es ist grundsätzlich möglich Arzneimittel von der Apotheke geschickt zu bekommen. Dies gilt für verschreibungspflichtige Medikamente und im Grundsatz auch für Betäubungsmittel.

Betäubungsmittel – damit sind nur Substanzen aus der Anlage III gemeint – werden zwar als „nicht geeignet“ für die Abgabe auf dem Wege des Versandes angesehen. Der Versand ist aber nicht wie bei anderen Substanzen untersagt. Es obliegt dem Apotheker ob und unter welchen Bedingungen er im Einzelfall ein Medikament versendet.

Mir persönlich ist mindestens eine Apotheke bekannt die Cannabisblüten per Post versendet. Weiterlesen