Ich hätte gerne 2 Gramm Cannabis, Sorte „Bedrocan“, nicht zerkleinert

Mit dem neuen Cannabis als Medizin-Gesetz gab es eine Menge Verwirrung um das Zerkleinern von Cannabisblüten durch den Apotheker. Einige Patienten schwören auf ihre unbehandelten Blüten, die der Apotheker so zerstören würde. Andere führen durchaus objektivierbare Argumente wie Verluste, die Hygiene und den Einfluss auf die Lagerfähigkeit ins Feld.

Zuallererst sei erwähnt dass die Sorten Bedica und Bediol standardmäßig schon vom Hersteller granuliert werden – als Service für die Patienten. In Kanada bietet der Hersteller ABcann seine Produkte in den Preisklassen: Hand Trimmed (Große Blüten), Patient Ready (Kleine Blüten) und Affordable (Spitzen und kleine Blüten, granuliert) an. Medizinisch macht das keinen Unterschied.

Um zur Überschrift zurück zukommen, für Patienten in Deutschland gilt:

Der Apotheker muss die Blüten zerkleinern, wenn der Arzt das Cannabis explizit so verschreibt. Insbesondere ist dies bei den möglichen Rezepturen der Fall. Die Rezepturvorschriften NRF22.* für die Zubereitung von Tee oder zur Inhalation stehen eine Unterteilung in Dosierungen bis zu 0,01 g vor.

Verschreibt der Arzt einfach nur Cannabis Flos, Sorte „Bedrocan“ dann kommt es auf die Menge an. Cannabis der Firma Bedrocan kommt in Dosen zu je 5 Gramm. Der ausgewiesene THC und CBD Gehalt bezieht sich auf den gesamten Inhalt der Dose. Wenn ein Patient 5 Gramm verschrieben bekommt ist dies kein Problem. Sollen es aber z.B. nur 2 Gramm sein, kann der Apotheker nicht einfach 2 Gramm nach Gutdünken aus der Dose pflücken, da diese Teil der Blüte mehr oder weniger Wirkstoff als der ausgewiesene Durchschnitt hat. Daher muss er bei solchen Mengen dass Cannabis zerkleinern um es zu homogenisieren.

Die Sorten der Firma „Spektrum Cannabis“ (zuvor „MedCann“) gibt es in Dosen zu 5, 10 und 20 Gramm. Die Firma Pedanios liefert in 10 Gramm Dosen aus.

Kann ich ein Kassenrezept selbst bezahlen?

Das ist unüblich, aber rechtlich möglich. Ein Rezept um ein verschreibungspflichtiges Medikament kaufen zu dürfen kann jede Form haben, solange alle vorgeschrieben Informationen enthalten sind. Auf einem Kassenrezept ist nur zusätzlich ein Kostenträger, in der Regel die Krankenkasse genannt. Bei einem Privatrezept steht dort „privat“.

Rechtliche Grundlage: Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV)

Siehe auch: Grundlagentext „Verordnung und Verschreibung“