Gesetzliche Pflichten für den Vertrieb von Arzneimitteln

Vergabe: Nur in der Apotheken, Nur mit Verschreibung etc.

Der Verkauf von Arzneimittel und Medizinprodukte an Endverbraucher ist gesetzlich streng geregelt. Arzneimittel werden bzgl. der Abgabeerlaubnis in vier Gruppen eingeteilt. Dies bildet die Grundlage für die vier Verkaufsabgrenzungen. Die Einteilung in Reihenfolge steigender Reglementierung:

  • „freiverkäuflich“, d.h. frei von der Apothekenpflicht
  • apothekenpflichtig
  • verschreibungspflichtig, d.h. es muss zudem dem Apotheker eine ärztliche Verschreibung vorgelegt werden
  • Betäubungsmittel dürfen nur auf amtlichen Vordrucken, den BtM-Rezepten verschrieben werden und nur nach Vorlage eines BtM-Rezept von der Apotheke abgegeben werden. Es dürfen ausschließlichen Substanzen der Anlage III BtMG verschrieben werden.

Die medizinische Versorgung von Patienten mit Arzneimitteln der Anlage I und II BtM – wie über viele Jahre bei Cannabisblüten praktiziert – erfolgt über eine Erlaubnis für den Erwerb nach § 3 BtMG bzw. bei Cannabis über eine Ausnahmeerlaubis nach § 3 Absatz 2. Rechtlich erwirbt der Patient in der Apotheke kein Arzneimittel, sondern nimmt als Händler am Betäubungsmittelverkehr teil.

Grundsätzlich gilt für Medikamente von die Apothekenpflicht. Bis auf definierte Ausnahmen gibt es für Arzneimittel in Deutschland damit ein Apothekenmonopol. Gesetzliche Grundlage ist § 43 Arzneimittelgesetz (AMG).

In den fort folgenden Paragraphen sind das Prozedere für Ausnahmen geregelt. Die Entscheidungen werden formal durch das zuständige Bundesministerium getroffen und müssen vom Bundesrat bestätigt werden. Praktisch empfiehlt ein entsprechende Gremium, angesiedelt beim BfArM, die Änderungen.

Die Verschreibungspflicht ist eine Verkaufsabgrenzung für apothekenpflichtige Arzneimittel. Rechtliche Grundlage ist Bestimmung des § 48 Arzneimittelgesetz (AMG). Auch hier empfiehlt ein Sachverständigenausschuss im BfArM dem Gesundheitsminsterium Änderungen bei der Verschreibungspflicht. Grundsätzlich ist erst einmal jedes neu zugelassene Arzneimittel verschreibungspflichtig, außer es wird explizit beschlossen.

Die Abgrenzung zwischen Apothekenpflichtig und Freiverkäuflich bzw. Verschreibungspflichtig kann je nach Dosierung und Gesamtmenge Wirkstoff pro Packungseinheit unterschiedlich sein. Beispielsweise darf der Wirkstoff Ibuprofen in Form von Tabletten mit 400 mg Wirkstoff ohne Rezept verkauft werden. Der gleiche Wirkstoff in einer Dosierung von 600 mg ist rezeptpflichtig. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist der Preis gesetzlich festgeschrieben und darf nicht vom Apotheker frei festgelegt werden.

Seit dem Jahr 2004 überschneidet sich die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung bis auf wenige Ausnahmen mit der Verschreibungspflicht. Die Erstattungsfähigkeit ist jedoch zusätzlich auf die Anwendung im Rahmen der Zulassung beschränkt. Der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist für Ausnahmen zuständig. Diese gibt es in beide Richtungen, also Arzneimittel ohne Verschreibungspflicht aber mit einer Kostenerstattung bei bestimmten Krankheiten, Arzneimitteln, die in bestimmten Fällen auch Off Label erstattet werden sowie Einschränkungen bzw. Bedingungen bei der sonst obligatorischen Erstattung von verschreibungspflichten Arzneimitteln.

Auf den Markt bringen – In der Regel nur mit Arzneimittelzulassung

Ein Fertigarzneimittel wird im Voraus industriell, nicht erst in der Apotheke hergestellt und liegt in einer zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmten Form vor. Fertigarzneimittel brauchen grundsätzlich eine Zulassung.

Nicht zulassungspflichtig sind in Apotheken hergestellte Rezeptur- und Defekturarzneimittel. Rezepturen sind keine Fertigarzneimittel. Ein Defekturarzneimittel ist ein Fertigarzneimittel, aber nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 von der Zulassungspflicht ausgenommen. Mit einer Standardzulassung kann das deutsche Bundesministerium für Gesundheit zudem bestimmte Arzneimittel von der Zulassungspflicht freistellen. Solche Verordnungen erfolgen auf Grundlage einer Ermächtigung nach § 36 Arzneimittelgesetz. Diese Standardzulassung sind auch Fertigarzneimittel.

Ob eine Rezeptur verschreibungspflichtig ist, entscheidet sich aufgrund der enthaltenen Wirkstoffe. Die Inhaltsstoffe müssen nicht explizit zugelassen sein, nur analysiert: „vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen für jede Darreichungsform des Arzneimittels, § 10 Abs. 6 findet Anwendung“

Negative Folgen einer Ablehnung der Kostenerstattung?

Im Kontext des Urteils des Sozialgerichtes Düsseldorf gegen die Kostenerstattung einer Therapie mit Cannabis schrieb mit ein Patient folgende Frage:

„Betrifft das dann eigentlich nur die Kostenübernahme durch die Krankenkasse oder bedeutet so ein Urteil für denjenigen dann etwa auch, dass der Arzt nicht mehr auf Privatrezept verschreiben darf?“

Hier kann ich beruhigen. Ein Privatrezept ist immer möglich, wenn es der Arzt verantworten kann, da spielt die Kasse keine Rolle. Auch ansonsten sind mir keine negativen Folgen einer Ablehnung bekannt.

Daher gilt für alle Cannabis-Patienten

Beantragt die Kostenerstattung auf jeden Fall!

Ihr habt nichts zu verlieren außer eure Kosten. Ihr braucht weder einen Arzt noch ein Rezept für den Kostenantrag.

Falls die Krankenkasse den Antrag ablehnt, legt Widerspruch ein!

Wer hier schweigt, stimmt der Kasse zu. Nur gegen etwa 50% der abgelehnten Anträgen wird Widerspruch eingelegt. Das ist eine verschenkte Chance.

Wird auch der Widerspruch zurückgewiesen, klagt vor dem Sozialgericht! Weiterlesen

Das Btm-Rezept – Hinweise für Ärzte und Patienten

Cannabis muss auf einem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) verschrieben werden. Dies betrifft alle Cannabis-Medikamente mit Ausnahme von Cannabidiol (CBD). Die meisten Patienten kennen nur die üblichen rosafarben Kassenrezepte.  Für BtM-Rezepte gelten strenge Regelungen für den Arzt und den Apotheker, die auch die Patienten betreffen.

Es dürfen auf einem Rezept nicht mehr als 2 Betäubungsmittel gleichzeitig verschrieben werden. Zudem ist die Höchstmenge pro Monat zu beachten.

Ein BtM-Rezept besteht aus 3 Teilen, wobei Seite 2 und 3 Durchschläge der ersten Seite sind.

Seite 3 bleibt beim Arzt und muss dort 3 Jahre aufbewahrt werden. Die zuständigen Behörden können diese Dokumentation auf ihre Rechtmäßigkeit geprüfen und bei Verstößen gegen die Regelungen für das Verschreiben von Betäubungsmitteln den Arzt zur Verantwortung ziehen. Dies ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In Bayern muss jeder substituierende Arzt alle drei Jahre und bei „besonderen Anlässen“ z.B. nach „Hinweisen auf Verstöße“ mit einer Prüfung rechnen. Im Rest der Republik wird den Ärzten mehr Vertrauen entgegengebracht.

Seite 2 bleibt nach dem Einlösen in der Apotheke. Der Apotheker muss jeden Schritt von der Beschaffung bis zur Abgabe des Betäubungsmittel dokumentieren und dies zusammen mit der Seite 2 aufbewahren. Apotheken können ebenfalls von den Behörden kontrolliert werden.

Die Seite 1 des BtM-Rezeptes geht entweder an die Krankenkasse zur Abrechnung oder bei einem Privatrezept erhält es der Patient abgestempelt zurück.

Das einzelne ausgestellte oder eingelöste Betäubungsmittelrezept wird nicht zentral, z.B. vom BfArM erfasst. Falls das Rezept nicht bei der Krankenkasse eingelöst wird, haben lediglich der Arzt, der Apotheker und der Patient eine Ausführung des Rezeptes.

Die drei Blätter sind identisch und etwaige Änderung durch den Apotheker müssen auf Seite 3 beim Arzt nachgetragen werden.

Die rechtliche Grundlage für die Verschreibung ist die „Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln“ (kurz: Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, BtMVV).

Die zuständige Behörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Auf der Website der Unterabteilung „Bundesopiumstelle“ gibt es Informationen und eine FAQ zum Thema.

Gültigkeit von BtM-Rezepten: Bis zur Vorlage oder Abgabe?

Heute beantworte ich mal eine Frage von mir selbst. Sie ergab sich aus mehreren Anfragen an mich und beschäftigt aufgrund der Lieferprobleme sicherlich einige Cannabis-Patienten.

Ich habe versucht durch die passenden Fragen das Problem zu konkretisieren. Inzwischen habe ich für mich eine sinnvolle Antwort gefunden. Aber, nicht vergessen: Ich bin kein Jurist und warte noch auf Antwort von einigen Stellen, die ich anfragt habe.

Update: Inzwischen wurde die Gültigkeit von BtM-Rezepten neu geregelt. Es reicht nun aus wenn das Rezept bei der Vorlage in der Apotheke noch gültig ist. Zuvor musste dies bei der Abgabe immer noch der Fall sein. Der neue Text:

Quelle: BtMVV § 12 Abgabe (1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden: die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz, oder

Klare Sache: Länge der Gültigkeit von BtM-Rezepten

Die Gültigkeit von BtM-Rezepten beträgt insgesamt 8 Tage (Ausstellungsdatum + 7 Tage).

Beispiel: Das BtM Rezept wird am 1.1. ausgefüllt. Das Rezept ist damit gültig am 1.1. sowie den sieben darauf folgenden Tagen. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.  also bis 8.1.

ALT Quelle: BtMVV § 12 Abgabe (1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden: 1. auf eine Verschreibung, c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz, oder

Unklarer: Gültigkeit bis zur Vorlage in der Apotheke oder bis zur eigentlichen Abgabe?

Wenn ich innerhalb des Zeitraums – im Beispiel 8.1, – in die Apotheke gehe und das Medikament gleich mitnehmen kann, kein Problem. Weiterlesen