Ausfüllhilfe: MDK-Fragebogen

Der Fragebogen des MDK, amtliche Bezeichnung „Ärztliche Bescheinigung gemäß §31 Absatz 6 SGB V“ ist für viele Patienten und Ärzte ein ernstzunehmendes Hindernis. Dieser Artikel soll die wichtigsten Fragen und Antworten klären und beim Ausfüllen helfen.

Die Reihenfolge der Fragen und Antworten entspricht der auf meinem Fragebogen, es ist nicht auszuschließen dass die Reihenfolge auf deren Bögen eine andere ist, Fragen etwas anders formuliert sind oder der eine oder andere Punkt mehr oder weniger auftaucht. Ich freue mich über Feedback zur Praxistauglichkeit der Anleitung, Hinweise auf Abweichungen oder Änderungen sowie darüber welche Formulierungen bei euch und eurer Diagnose erfolgreich oder nicht erfolgreich waren. Insbesondere gilt es eine Liste der gängigen Medikamente zu erstellen, die vor einer Einstufung als „austherapiert“ getestet werden mussten.

Frage 0: Name und Geburtsdatum – wenn man den Antrag selbst stellt sollte man zudem seine Versichertennummer nennen. Ich habe zudem die BtM-Nummer meiner Ausnahmegenehmigung genannt und diese in Kopie beigefügt.

Frage 1: Die Verordnung erfolgt im Rahmen der genehmigten Versorgung nach §37b SGB V (spezialisierte ambulante Palliativversorgung). Die SAPV betrifft nur Patienten mit einer unheilbaren und in absehbarer Zeit zum Tode führenden Krankheit. Die Patienten auf die dies zutrifft und sich in einer solchen Versorgung befinden wissen das, alle anderen können Nein ankreuzen. Diese sehr spezielle Frage direkt am Anfang hat sicher zur Verwirrung und dem Irrglauben dass nur Schmerzmediziner dürften Cannabis verschreiben beigetragen. https://de.wikipedia.org/wiki/Spezialisierte_ambulante_Palliativversorgung

Frage 2. Welches Produkt soll in welcher Dosierung verordnet werden? Ich habe diesen Punkt wie folgt ausgefüllt:

Zu verordnendes Produkt:

• Wirkstoff: Cannabisblüten in Form von getrockneten Blüten

• Handelsname: Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, Houndstooth, Penelope, Argyle, Princeton, Pedanios 22/1 18/1 16/1 14/1 8/8 (gemäß Ausnahmeerlaubnis)

• Darreichungsform: Cannabis Flos, zur Inhalation

• Dosis: 60 g pro Monat, 2 g pro Tag (gemäß Ausnahmeerlaubnis)

Generell sollte man alle in Frage kommenden Cannabis-Medikamente nennen. Wird nur eine Mittel oder Sorte beantragt wird auch nur dies genehmigt.

Als Richtwert für die Dosierung bei Cannabisblüten: Der durchschnittliche Bedarf bei Patienten liegt bei 30-60 Gramm pro Monat.

Welche Erkrankung und welche schwerwiegenden Symptome sollen mit Cannabis behandelt werden?

Bei der Antwort sollte man ein umfassendes Gesamtbild der Erkrankung und den damit verbundenen Beschwerden nennen. Zudem muss begründet werden warum die Erkrankung als „schwerwiegend“ eingestuft wird. Einige Gründe für eine solche Bewertung können Therapieresistenz, Komorbidität oder eine anerkannte Behinderung aufgrund der Erkrankung sein. Der Arzt kann eine Bescheinigung für eine „schwerwiegende chronische Erkrankung“ (Chroniker Richtlinie) ausstellen und beifügen.

Welche Effekte hatte die bisherige Therapie?

Hier können sowohl Erfolge als auch alle Nebenwirkungen der Medikamente und Bereiche in denen keine Linderung erzielt werden konnten genannt werden.

Stehen Behandlungsalternativen zur Verfügung?

Es ist nicht notwendig dass alle konventionellen Behandlungsformen und denkbaren Medikamente vor einer Verordnung von Cannabis probiert werden. Nach dem Gesetz obliegt es dem behandelnden Arzt aufgrund seiner Erfahrung mit dem Patienten, seinem Gesundheitszustand und Krankheitsverkauf sowie bisherigen Therapieversuchen einzuschätzen ob der zu erwartende Nutzen und dessen Wahrscheinlichkeit in einem akzeptablen Verhältnis zu Nebenwirkungen stehen. Auch Unverträglichkeiten gegenüber bestimmten Medikamenten schließen diese aus.

Fangfrage nach Quellen: Der Arzt wird zudem um Literatur gebeten aus der die geforderte „Aussicht“ auf eine positive Wirkung hervorgeht. Der Gesetzgeber hat die Kostenübernahme nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass es im konkreten Fall bereits Studien zur Behandlung gibt. Falls es für die Erkrankung in der Vergangenheit bereit Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden, kann darauf verwiesen werden. Ebenso können auf positive Erfahrungen des konkreten einzelnen Patienten, um den es ja geht oder des Arztes bei ähnlichen Fällen verwiesen werden.