Das Btm-Rezept – Hinweise für Ärzte und Patienten

Cannabis muss auf einem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) verschrieben werden. Dies betrifft alle Cannabis-Medikamente mit Ausnahme von Cannabidiol (CBD). Die meisten Patienten kennen nur die üblichen rosafarben Kassenrezepte.  Für BtM-Rezepte gelten strenge Regelungen für den Arzt und den Apotheker, die auch die Patienten betreffen.

Es dürfen auf einem Rezept nicht mehr als 2 Betäubungsmittel gleichzeitig verschrieben werden. Zudem ist die Höchstmenge pro Monat zu beachten.

Ein BtM-Rezept besteht aus 3 Teilen, wobei Seite 2 und 3 Durchschläge der ersten Seite sind.

Seite 3 bleibt beim Arzt und muss dort 3 Jahre aufbewahrt werden. Die zuständigen Behörden können diese Dokumentation auf ihre Rechtmäßigkeit geprüfen und bei Verstößen gegen die Regelungen für das Verschreiben von Betäubungsmitteln den Arzt zur Verantwortung ziehen. Dies ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In Bayern muss jeder substituierende Arzt alle drei Jahre und bei „besonderen Anlässen“ z.B. nach „Hinweisen auf Verstöße“ mit einer Prüfung rechnen. Im Rest der Republik wird den Ärzten mehr Vertrauen entgegengebracht.

Seite 2 bleibt nach dem Einlösen in der Apotheke. Der Apotheker muss jeden Schritt von der Beschaffung bis zur Abgabe des Betäubungsmittel dokumentieren und dies zusammen mit der Seite 2 aufbewahren. Apotheken können ebenfalls von den Behörden kontrolliert werden.

Die Seite 1 des BtM-Rezeptes geht entweder an die Krankenkasse zur Abrechnung oder bei einem Privatrezept erhält es der Patient abgestempelt zurück.

Das einzelne ausgestellte oder eingelöste Betäubungsmittelrezept wird nicht zentral, z.B. vom BfArM erfasst. Falls das Rezept nicht bei der Krankenkasse eingelöst wird, haben lediglich der Arzt, der Apotheker und der Patient eine Ausführung des Rezeptes.

Die drei Blätter sind identisch und etwaige Änderung durch den Apotheker müssen auf Seite 3 beim Arzt nachgetragen werden.

Die rechtliche Grundlage für die Verschreibung ist die „Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln“ (kurz: Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, BtMVV).

Die zuständige Behörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Auf der Website der Unterabteilung „Bundesopiumstelle“ gibt es Informationen und eine FAQ zum Thema.