Leistungsauszug und Patientenakte

Für einen Antrag auf Kostenerstattung einer Therapie mit Cannabis sind diverse Unterlagen notwendig. Der Patient muss dokumentieren welche Behandlungen und Medikamente bereits versucht wurden. Da nicht jeder aktuelle oder ehemalige Arzt eine Therapie mit Cannabis unterstützt gestaltet sich der Nachweis mitunter schwierig. Das Patientenrecht in Deutschland gibt Betroffenen jedoch gute Instrumente an die Hand um die erforderlichen Informationen zu erhalten.

Bei seiner Krankenkasse kann man einen Leistungsauszug erfragen. Bei meiner Versicherung der TK bekommt man bei Nutzung der TK-App auf einen Knopfdruck sämtliche Kassenrezepte angezeigt, die man in den letzten Jahren eingelöst hat.

Auch wenn es sich noch immer nicht in allen Arztpraxen rumgesprochen hat, inzwischen haben Patienten einen Rechtsanspruch nach §630g auf Einsicht ihrer Patientenakte.

BGB § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Inhalt und die Aufbewahrungsfristen werden im vorigen Paragraphen geregelt:

§ 630f Dokumentation der Behandlung

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.