Für Betäubungsmittel wie Cannabis gibt es in den Niederlanden kein spezielles Rezeptformular wie in Deutschland, welches nur von den dortigen Ärzten ausgestellt werden darf. Daher können Patienten aus Deutschland mit einem Rezept ihres deutschen Arztes in den Niederlanden einkaufen. Dort sind die Sorten der Firma Bedrocan zu dem sehr günstigen Preis von 6-8 Euro erhältlich.
Der üblichen Disclaimer: Ich bin kein Anwalt und diese Vorlage kann und soll weder eine Beratung oder Vertretung durch einen Anwalt ersetzen.
Mitnahme durch Patienten ist keine Aus-/Einfuhr
Das BfArM schreibt hierzu in ihrer FAQ zur Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV): „Eine weitere Ausnahme gilt für Zubereitungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe, die […] durch andere Personen in der Dauer der Reise angemessenen Mengen auf Grund ärztlicher Verschreibung oder Bescheinigung für den eigenen Bedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden.“
Als Bescheinigung für die Mitnahme von Cannabis über eine Grenze im Schengenraum ist ein Formular nach Artikel 75 notwendig. Dieses erlaubt die unkomplizierte Mitnahme einer bestimmten Menge Cannabis für bis zu 30 Tage. Woher das Cannabis stammt ist hier nicht relevant.
Einfaches Rezept oder BtM-Rezept notwendig?
Wie ich unten erläutere gehe ich davon aus dass Cannabis auf einem einfachen Rezept verschrieben werden kann. Dazu gab es den Einwand ob der Arzt damit eine Ordnungswidrigkeit nach der BtMVV (§8 schreibt ein BtM-Rezept im Allgmeinen vor und §17 droht Strafe an) begeht.
§8 BtMVV Absatz 1: Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden
Der Hinweis auf BtmVV §8 ist richtig. Ich denke das ist aber kein Problem, wenn man den Hinweis (auf englisch) ergänzt: „Kein BtM Rezept – Rezept nur für die Niederlande.“ Der räumliche Geltungsbereich des Gesetzes, also das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist ebenfalls beschränkt. Alternativ könnte man drüber spekulieren ob der Ort des Ausstellen des Rezeptes und der Ort der Zulassung des Arztes, könnte ja auch ein Spanier in Frankreich sein eine Rolle spielt… Aber ich denke mit dem Hinweis ist es kein Problem.
Wenn man auf ganz sicher gehen möchte kann der Arzt auch ein BtM Rezept nutzen – das würde in den Niederlanden vermutlich ebenso anerkannt, das Nützliche an der Info ist ja primär der Preis.
Rezepte in Deutschland
Das deutsche BtM-Rezept ist ein amtlichen Formular. Jeder Arzt der in Deutschland praktiziert kann diese Formulare vom BfArM erhalten. Für Ärzte von außerhalb ist dies nicht möglich.
Medikamente, die kein Betäubungsmittel sind können formlos von einem Arzt verschrieben werden. Im Prinzip reicht eine Papierserviette hierfür aus. Die üblichen rosa Rezeptvordrucke sind nicht für den Erwerb in der Apotheke notwendig. Sie werden für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse und die maschinelle Bearbeitung benötigt. Rezepte aus dem europäischen Ausland werden auch in Deutschland anerkannt.
Rezepte in den Niederlanden
Dies gilt andersrum auch für Rezepte von deutschen Ärzten in niederländischen Apotheken. Das Rezept muss die Daten des Arztes und des Patienten aufführen sowie Sorten, Mengen und eine Gebrauchsanweisung. Zudem müssen Unterschrift des Arztes und das Datum vermerkt sein. Für die Details: Ich habe ein Musterrezept und ein Blanko Formular erstellt.
Es können nur die Bedrocan Sorten verschrieben werden: Bedrocan, Bedrobinol, Bediol, Bedic und Bedrolite.
Unter „Usage“ müssen folgende Angaben vom Arzt notiert werden:
- Amount per application
- Number of applications per day
- Maximum Amount per 24h
Rechtliche Grundlage
Article 3
1. A separate prescription shall be issued for each Opium Act drug to be prescribed.
2. A prescription for an Opium Act drug shall be written and signed in indelible letters by the person issuing the prescription, stating the date of signing.
The prescription shall contain:
a. the name and initials, address, city and telephone number of the person issuing the prescription;
b. the name of the Opium Act drug prescribed as well as the quantity thereof, written in full in letters.
3. If a prescription is for the purpose of supplying an Opium Act drug to a person for whom or for whose animal the Opium Act drug is being prescribed, the prescription shall also contain:
a. the name and initials, address and city of that person and, insofar as the prescription relates to an animal, a description of the animal;
b. a clear description of the manner of use, including the maximum amount to be used in a 24-hour period;
c. the permissible number of repeats, written in full in letters.
Article 8
1. Articles 3, 4, 5, 6 and 7 shall not apply to preparations which do not contain any other substances besides those referred to in List II accompanying the Act, except for the substances: amobarbital, buprenorphine, butalbital, cathine, cyclobarbital, flunitrazepam, gluthetimide, hemp, pentazocine and pentobarbital