Deutsche Schmerzgesellschaft: Hürden unverzüglich zu beseitigen!

Die Deutsche Schmerzgesellschaft hat zum Bundesaktionstag gegen Schmerzen am 6.6. eine Pressemitteilung herausgegeben, in der auch Cannabis erwähnt wird. Die relevante Passage lautet:

Anlässlich der aktuellen Debatte um die Umsetzung des Gesetzes „Cannabis als Medizin“ fordert die Deutsche Schmerzgesellschaft ganz klar: Auch wenn Cannabis keineswegs als Wundermedizin zu betrachten ist, so kann es nicht sein, dass gerade die Patienten, die bisher schon eine Ausnahmegenehmigung vom bisher zuständigen Bundesamt hatten oder bei denen im Einzelfall die Verordnung von Cannabis als Medizin eine Hilfe sein kann, nach der erfoltgten Gesetzesänderung schlecht gestellt werden und oftmals keinen Zugang zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen haben. „Ich fordere Politik und Kassen auf, diese Umsetzungshürden unverzüglich zu beseitigen“ so Schmerz-Präsident Prof. Dr. Martin Schmelz.

Was ist eigentlich Cannabisöl?

Der Begriff „Cannabisöl“ ist mehrdeutig. Es kann damit das Öl aus den Samen der Hanfpflanze, ölige Extrakte aus den Blüten der Pflanze sowie das Ergebnis einer Dampfdestillation gemeint sein.

Das Hanfsamenöl ist ein normales fettes Pflanzenöl. Es wird als Lebensmittel und Kosmetik verwendet. Das Hanföl besitzt einen nussigen Geschmack und ist inzwischen nicht mehr nur in Reformhäusern oder Bioläden im Sortiment. THC und CBD sind in solchem Öl nur in Spuren enthalten und stellen kaum vermeidbare Verunreinigungen durch andere Pflanzenteile da. Die Samen selbst enthalten kein THC, aber die Blätter auch von „Nutzhanf“ enthält geringe Mengen Cannabinoide. Aufgrund seines hohen Gehalts an ungesättigten Fettsäuren gilt es als gesundes Lebensmittel. Medizinisch ist dieses Öl nur eingeschränkt, z.B. bei bestimmten Erkrankungen der Haut nutzbar. Weiterlesen

Inwiefern können Patientinnen und Patienten ihre Medizin im öffentlichen Raum anwenden, sofern dies notwendig ist?

Zur Frage wo Patientinnen und Patienten, die Cannabis als Medizin verschrieben bekommen, ihre Arznei einnehmen dürfen hat sich die Bundesregierung auf Anfrage der LINKEN geäußert.

In der Drucksache 18/11701 vom 27.03.2017 antwortet die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Ulla Jelpke, Jan Korte, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11485 – Cannabismedizin und Straßenverkehr.

Die LINKE hat u.a. gefragt: „Inwiefern können Patientinnen und Patienten ihre Medizin im öffentlichen Raum anwenden, sofern dies notwendig ist?“

Dazu schreibt die Regierung in ihrer Antwort lapidar: „Gesetzliche Vorgaben zum Ort, an dem ein Arzneimittel einzunehmen ist, bestehen nicht.“

Dies bezieht sich auf die offiziellen Gebrauchsformen orale Aufnahme oder Inhalation. Beim Rauchen, insbesondere zusammen mit Tabak sind die entsprechenden Gesetze zum Nichtraucherschutz zu beachten.

Kann ich mit Cannabisblüten in den Urlaub fahren?

Durch die neue Rechtslage in Deutschland ist das Reisen mit Cannabis-Medikamenten in jeder Form (Blüten, Extrakt, etc.) rechtlich genauso wie bei anderen Betäubungsmitteln möglich. Das ist einer der Vorteile weil in Deutschland Cannabis als Medizin über das Bundesrecht geregelt ist. In den USA ist Cannabis zu auf der Ebene einzelner Bundesstaaten legal. Das Fliegen mit Cannabis innerhalb der Staaten ist dort weiterhin – nach dem Bundesrecht – nicht legal möglich.

Für die Mitnahme von verschriebenen Betäubungsmitteln bei Reisen ins Ausland gibt es standardisierte Regelungen. Diese gelten rechtlich für Morphium ebenso wie für Ritalin oder eben Cannabis-Blüten. Leider gibt es quasi ebenso viele unterschiedliche Regelungen wie mögliche Reiseziele. Auf der Website des BfArM gibt es eine Übersicht mit allen relevanten Informationen zum Reisen mit Betäubungsmitteln.

Reisen innerhalb des „Schengen-Raums“

Am einfachsten haben es  Bürger aus einem Land dass Mitglied des Schengener Abkommens ist solange die Reise innerhalb des „Schengen-Raum“ stattfindet.

Mit einer „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens sind Reisen mit einer Dauer von bis zu 30 Tagen problemlos möglich.

Und so funktioniert es:

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Wie lautet die PZN zur Abrechnung von Cannabis-Medikamenten nach dem neuen Gesetz?

Medikamente, die aufgrund der neuen Rechtslage erstattungsfähig geworden sind, haben eine Sonder-Pharmazentralnummern (PZN) zugeteilt bekommen. Beide PZN sind ab dem 01.03.2017 gültig.

Zur Abrechnung von Cannabis-haltigen Zubereitungen oder Cannabis-Blüten lautet die PZN 06460665

Die Abrechnung von Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln ohne PZN erfolgt über die Sonder-PZN 06460671.

Dies betrifft nicht die Fertigarzneimittel Sativex und Canemes, wenn diese hinsichtlich der Indikation im Rahmen ihrer Zulassung verschreiben werden.

Quelle: AVP