Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V

Quelle: Begutachtungsanleitung – Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 282 SGB V – Sozialmedizinische Begutachtung von Cannabinoiden nach § 31 Absatz 6 SGB V

Eigene Kommentare sind kursiv gekennzeichnet. Der Antrag auf Kostenerstattung ist vom Patienten als Versicherten zu stellen. Hierfür ist kein Arzt oder ein Rezept notwendig. Im Antrag sollten alle abgefragten Informationen bereits beigefügt werden.

Der Fragebogen:

Bitte füllen Sie diesen Fragebogen gut leserlich aus. Weitere Ausführungen können auf einem Beiblatt angefügt werden.

Versichertenname:
Versichertennummer:
Geburtsdatum:
Geschlecht: weiblich männlich

1. Erfolgt die Verordnung im Rahmen der genehmigten Versorgung nach § 37b SGB V (Spezialisierte ambulante Palliativversorgung)? ja nein Weiterlesen

Richtige Entscheidung vom Sozialgericht aus Düsseldorf

Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 24.08.2017 die Klage eines Patienten gegen seine Krankenkasse abgelehnt. Der Patient leidet an Polyarthritis und Morbus Bechterew und begehrte eine Therapie mit Cannabis. Dieses hilft ihm erwiesenermaßen seit vielen Jahren gegen seine Erkrankung, die Schmerzen und Nebenwirkungen.

Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt weil: „Es sei auf Grundlage der ärztlichen Unterlagen unklar, welche Therapieoptionen der Antragsteller ausprobiert habe.“

In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es weiter:

„Für die schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers stünden den medizinischen Standards entsprechende Leistungen zur Verfügung, z.B. eine Therapie mit MTX oder Immunsuppressiva. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auch keine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zu entnehmen, dass eine entsprechende Therapie beim Antragsteller nicht zur Anwendung kommen könne. Eine Rheumabasistherapie liege beim Antragsteller schon mindestens 16 Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts könne nicht angenommen werden, dass alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien.“

Diese Begründung ist in meinen Augen durchaus nachvollziehbar. ABER das bedeutet nicht – jetzt mal unabhängig von dem konkreten Fall den ich aus der Ferne nicht bewerten kann – dass alle denkbaren Möglichkeiten inklusive ihrer Risiken und Nebenwirkungen eingesetzt werden müssen bevor eine Kostenübernahme mit Cannabis erfolgen kann.

Der entscheidende vollständige Text im dem Gesetz lautet:

„eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann“

Für die Option b) ist der behandelnde Arzt gefragt. Er hat die Therapiehoheit und muss entscheiden ob es im konkreten Fall für den Patienten noch sinnvolle Alternativen gibt oder nicht. Wenn der Arzt zur begründeten Erkenntnis kommt dass die Risiken und Nebenwirkungen – nur als Beispiel – einer Therapie mit MTX angesichts des Alters und Gesundheitszustandes für den Patienten nicht zumutbar sind, dann muss der Patient auch kein MTX nehmen. Bei seiner Abwägung kann der Arzt selbstverständlich die über viele Jahre beobachtete Wirksamkeit des Cannabis seim Patienten – und ggf. weiteren Fällen von denen er Kenntnis hat – berücksichtigen.

Die Therapie mit MTX ist hier explizit ein reines Beispiel. Ob in diesem oder anderen Fällen MTX Cannabis vorzuziehen ist oder nicht, kann ich nicht bewerten.

Sozialgericht Düsseldorf: Kein Cannabis bei anderweitigen Therapieoptionen

Pressemitteilung des Sozialgericht Düsseldorf vom 24.08.2017

Ein 67-jähriger, schwerbehinderter Antragsteller aus Remscheid war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seinem Eilantrag gegen die gesetzliche Krankenkasse pronova BKK auf Übernahme der Kosten seiner Cannabisversorgung erfolglos.

Der Antragsteller leidet an Polyarthritis und Morbus Bechterew. Er machte geltend, dass die Standardtherapien bei ihm schwerwiegende Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Seit dem Beginn der Cannabisbehandlung im Jahr 2008 habe er keine Krankheitsschübe mehr gehabt, die Schmerzen und sonstigen Nebenwirkungen seien zurückgegangen. Er habe zuletzt für etwa zwei Monate rund 2.100,00 Euro für Cannabismedikamente finanzieren müssen und könne dies nicht mehr. Die pronova BKK lehnte die Kostenübernahme ab. Es sei auf Grundlage der ärztlichen Unterlagen unklar, welche Therapieoptionen der Antragsteller ausprobiert habe.

Die 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des Antragsgegners. Eine Kostenübernahme für Cannabis setze voraus, dass bei schwerwiegender Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung zur Verfügung stehe oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht komme. Zusätzlich müsse die Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen.

Für die schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers stünden den medizinischen Standards entsprechende Leistungen zur Verfügung, z.B. eine Therapie mit MTX oder Immunsuppressiva. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auch keine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zu entnehmen, dass eine entsprechende Therapie beim Antragsteller nicht zur Anwendung kommen könne. Eine Rheumabasistherapie liege beim Antragsteller schon mindestens 16 Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts könne nicht angenommen werden, dass alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien.

Beschluss vom 08.08.2017 – S 27 KR 698/17 ER – nicht rechtskräftig –

Quelle: Justiz NRW

Zwei weitere Firmen für den Import von Cannabis zugelassen

Die bisher drei lizenzierten Importeure von Medizinal-Cannabis, bekommen weitere Konkurrenz: Zwei weitere, von Produzenten unabhängige, Importeure wurden zugelassen, ob mit deren Hilfe der Bedarf deutscher Patienten gedeckt ist bleibt abzuwarten. Es könnte jedoch lohnenswert sein, Apotheker die von Lieferengpässen geplagt sind, auf die neuen Alternativen aufmerksam zu machen.

Mit dem Anbau und Vertrieb von deutschem Medizinal-Cannabis ist nicht vor 2019 zu rechnen. Deutsche Cannabispatienten sind weiterhin auf Importe aus dem Ausland angewiesen. In der Vergangenheit – so wie auch aktuell – führt das zu Versorgungsengpässen. Die zuständige Behörde hat, in der Hoffnung Lieferengpässe zu vermeiden, weiteren Firmen Lizenzen zum Import von Cannabisarzneien erteilt.

Die zu importierenden Blüten werden aus den Niederlanden, von der Firma Bedrocan, oder von verschiedenen kanadischen Anbietern produziert. Die fünf lizenzierten Importeure liefern diese nach Deutschland, daran wird sich auch in naher Zukunft nichts ändern.

Lieferengpässe werden in naher Zukunft bestehen bleiben

Cannmedical und ACA Müller ADAG Pharma GmbH, die zwei neuen Importeure haben jeweils eine Lizenz für den Import von niederländischen Medizinal-Cannabis. Inwieweit weitere Importeure Lieferengpässe in Deutschland vermeiden können, ohne andere Exportquellen zu finden, bleibt abzuwarten: Weiterlesen

Verschreibung oder Verordnung – Ein und dasselbe, oder?

Die Begriffe „Verschreibung“ und „Verordnung“ werden von vielen Menschen synonym, für das Ausstellen von (rezeptpflichtigen) Medikamenten durch einen Arzt, verwendet. Jedoch meinen die Begriffe nicht das Selbe.

Verschreibung sagt nichts über den Kostenträger

Jeder Arzt kann Medikamente verschreiben – egal ob Privatarzt oder niedergelassener Kassenarzt. Wird ein Medikament verschrieben, sagt dies nichts darüber aus wer die Kosten dafür zu tragen hat. „Normal“ ist erst einmal dass die Patienten das Medikament selbst bezahlen. Privatversicherte können diese Rezepte bei ihrer Krankenkasse einreichen und gegeben falls eine Kostenerstattung bekommen.

Bei einer Verordnung zahlt die Kasse

Wird ein Medikament verordnet, trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten der Behandlung. Behandlungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur von Kassenärzten, nicht von Privatärzten, verordnet werden.

Die Grenzen der Verordnungsfähigkeit

Jedoch kann nicht jeder niedergelassene Arzt jede Behandlung oder jedes Medikament nach Gutdünken verordnen. Ist eine Behandlung nicht Teil des Leistungskataloges, kann der Arzt die Leistung nicht verordnen, nur verschreiben. Außerdem stellen die Krankenkassen den Ärzten ein limitiertes Verordnungsbudget zur Verfügung. Pro Quartal erhält ein niedergelassener Arzt pro Patient ein bestimmtes Budget. Dieses Budget darf er verwenden um Medikamente und Therapien zu verordnen. Verordnet ein Arzt mehr als dein Budget hergibt kann der Arzt dafür finanziell belangt werden („Regress“). Bei massiven Überschreitungen haftet der Arzt persönlich für die finanziellen Überschreitungen.