Anfrage der FDP-Ratsfraktion: „Erfahrung mit der Verschreibung von medizinisch genutztem Cannabis“

Die FDP-Fraktion im Rat von Düsseldorf hat bei der Verwaltung zum Thema Cannabis als Medizin nachgehakt. Konkret möchte sie wissen ob der Verwaltung Patienten bekannt sind die  Schwierigkeiten hatten Cannabis als Medizin zu erhalten. Die Antworten auf die Fragen von Ratsherrin Dr. Christine Rachner sollte sie am vergangenen Mittwoch in der Sitzung des Sozialausschusses erhalten haben.

Wortlauf der Anfrage im Rat

– Hat die Verwaltung Erfahrung mit Cannabis als Medikament?
– Sind der Verwaltung konkrete Fälle aus Düsseldorf bekannt, in denen Patienten Schwierigkeiten hatten, Cannabis auf Rezept zu erhalten?
– Wenn ja, was hat die Verwaltung unternommen, um diese Schwierigkeiten zum Wohle der Betroffenen zu lösen?

Die Begründung kann auf der Seite der FDP Ratsfraktion nachgelesen werden.

Verantwortung der kommunalen Ebene

Diese Anfrage sei allen Kommunalpolitikern zur Nachahmung empfohlen! Das Cannabis als Medizin Gesetz wurde von des Bundesebene beschlossen. Die Länder und Kommunen sind bei der Umsetzung über ihren öffentlichen Gesundheitsdienst in der Verantwortung.

Der ÖGD hat unter anderem die Aufgabe bei Problemen und Lücken im Gesundheitssystem aktiv zu werden sowie Angebote für spezielle Gruppen zu schaffen. Falls notwendig muss die Gesundheitsverwaltung sogar selbst praktisch bei der Behandlung helfen. Dies ist bis auf wenige Bereiche die absolute Ausnahme. Aber folgende Formulierung aus dem BerlinerGesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst passt leider auf die Situation von Cannabispatienten:  „Im Rahmen der individuellen Gesundheitshilfe kann eine dringend notwendige Behandlung nur durchgeführt werden, sofern diese ohne Eingreifen des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht stattfinden würde.“

Zwei weitere Firmen für den Import von Cannabis zugelassen

Die bisher drei lizenzierten Importeure von Medizinal-Cannabis, bekommen weitere Konkurrenz: Zwei weitere, von Produzenten unabhängige, Importeure wurden zugelassen, ob mit deren Hilfe der Bedarf deutscher Patienten gedeckt ist bleibt abzuwarten. Es könnte jedoch lohnenswert sein, Apotheker die von Lieferengpässen geplagt sind, auf die neuen Alternativen aufmerksam zu machen.

Mit dem Anbau und Vertrieb von deutschem Medizinal-Cannabis ist nicht vor 2019 zu rechnen. Deutsche Cannabispatienten sind weiterhin auf Importe aus dem Ausland angewiesen. In der Vergangenheit – so wie auch aktuell – führt das zu Versorgungsengpässen. Die zuständige Behörde hat, in der Hoffnung Lieferengpässe zu vermeiden, weiteren Firmen Lizenzen zum Import von Cannabisarzneien erteilt.

Die zu importierenden Blüten werden aus den Niederlanden, von der Firma Bedrocan, oder von verschiedenen kanadischen Anbietern produziert. Die fünf lizenzierten Importeure liefern diese nach Deutschland, daran wird sich auch in naher Zukunft nichts ändern.

Lieferengpässe werden in naher Zukunft bestehen bleiben

Cannmedical und ACA Müller ADAG Pharma GmbH, die zwei neuen Importeure haben jeweils eine Lizenz für den Import von niederländischen Medizinal-Cannabis. Inwieweit weitere Importeure Lieferengpässe in Deutschland vermeiden können, ohne andere Exportquellen zu finden, bleibt abzuwarten: Weiterlesen

Nebenwirkungen: THC 1 – CBD 0

In einer kleinen klinischen Studie wurden an gesunden Männern die Nebenwirkungen von jeweils einer Dosis THC und einer Dosis CBD untersucht. Die Forscher um R. Martin-Santos am King’s College London in London stellten fest dass nur THC Nebenwirkungen verursachte. Bei CBD wurden auch Effekte festgestellt, diese waren ebenso groß wie bei der Gabe eines Placebos.

R. Martin-Santos, J. A. Crippa, A. Batalla, S. Bhattacharyya, Z. Atakan, S. Borgwardt, P. Allen, M. Seal, K. Langohr, M. Farre, AW. Zuardi and P. K. McGuire

Acute Effects of a Single, Oral dose of d9-tetrahydrocannabinol (THC) and Cannabidiol (CBD) Administration in Healthy Volunteers,

Current Pharmaceutical Design, volume 18, issue 32, pages 4966-4979, year 2012, issn 1381-6128/1873-4286, doi 10.2174/138161212802884780, http://www.eurekaselect.com/node/102830/article

Aufbau

16 Probanden erhielten oral entweder 10 mg THC, 600 mg CBD oder ein Placebo. Die Versuchsreihe umfasste 3 Termine. Vor sowie eine, zwei und drei Stunden nach der Aufnahme wurden die Teilnehmer untersucht und Symptome erfasst. Die Dosis wurde aufgrund voriger Studien so gewählt dass es genug für einen neurokognitiver Effekt, aber zuwenig für ernsthafte Probleme ist.

Die Probanden wurde unter anderen anhand folgender Kriterien ausgewählt:

  • höchsten 15 Mal im Leben Cannabis konsumiert
  • dabei keine unangenehmen Symptome wie Angst oder Psychosen
  • kein aktueller Cannabiskonsum

Besonderheiten der Studie

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Verschreibung oder Verordnung – Ein und dasselbe, oder?

Die Begriffe „Verschreibung“ und „Verordnung“ werden von vielen Menschen synonym, für das Ausstellen von (rezeptpflichtigen) Medikamenten durch einen Arzt, verwendet. Jedoch meinen die Begriffe nicht das Selbe.

Verschreibung sagt nichts über den Kostenträger

Jeder Arzt kann Medikamente verschreiben – egal ob Privatarzt oder niedergelassener Kassenarzt. Wird ein Medikament verschrieben, sagt dies nichts darüber aus wer die Kosten dafür zu tragen hat. „Normal“ ist erst einmal dass die Patienten das Medikament selbst bezahlen. Privatversicherte können diese Rezepte bei ihrer Krankenkasse einreichen und gegeben falls eine Kostenerstattung bekommen.

Bei einer Verordnung zahlt die Kasse

Wird ein Medikament verordnet, trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten der Behandlung. Behandlungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur von Kassenärzten, nicht von Privatärzten, verordnet werden.

Die Grenzen der Verordnungsfähigkeit

Jedoch kann nicht jeder niedergelassene Arzt jede Behandlung oder jedes Medikament nach Gutdünken verordnen. Ist eine Behandlung nicht Teil des Leistungskataloges, kann der Arzt die Leistung nicht verordnen, nur verschreiben. Außerdem stellen die Krankenkassen den Ärzten ein limitiertes Verordnungsbudget zur Verfügung. Pro Quartal erhält ein niedergelassener Arzt pro Patient ein bestimmtes Budget. Dieses Budget darf er verwenden um Medikamente und Therapien zu verordnen. Verordnet ein Arzt mehr als dein Budget hergibt kann der Arzt dafür finanziell belangt werden („Regress“). Bei massiven Überschreitungen haftet der Arzt persönlich für die finanziellen Überschreitungen.

 

Wie die Kassen den Begriff „schwerwiegend“ uminterpretieren

In Deutschland bezahlen die Krankenkassen, dank eines neuen Gesetzes, eine Cannabistherapie. Wer chronisch Krank ist und an ADHS, Tourette oder chronischen Darmerkrankungen leidet, hat Pech. Bei diesen Krankheiten lehnen die Krankenkassen die Anträge auf eine Übernahme von Kosten ab. Der Grund liegt in einer Definitionslücke seitens des Gesetzgebers. Diese Lücke lässt in der Praxis unterschiedliche Interpretationen des Begriffs zu. Laut einer Handreichung von Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein werden solche „unbestimmten Rechtsbegriffe“ bezüglich der Interpretation schlussendlich von den Gerichten überprüft.

Schwerwiegend gleich lebensbedrohlich?

Eine Interpretation basiert auf der Auslegung des Gemeinsamen Bundesausschusses, ein Gremium welches über Leistungsansprüche im Gesundheitswesen entscheidet. Weiterlesen