Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 24.08.2017 die Klage eines Patienten gegen seine Krankenkasse abgelehnt. Der Patient leidet an Polyarthritis und Morbus Bechterew und begehrte eine Therapie mit Cannabis. Dieses hilft ihm erwiesenermaßen seit vielen Jahren gegen seine Erkrankung, die Schmerzen und Nebenwirkungen.
Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt weil: „Es sei auf Grundlage der ärztlichen Unterlagen unklar, welche Therapieoptionen der Antragsteller ausprobiert habe.“
In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es weiter:
„Für die schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers stünden den medizinischen Standards entsprechende Leistungen zur Verfügung, z.B. eine Therapie mit MTX oder Immunsuppressiva. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auch keine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zu entnehmen, dass eine entsprechende Therapie beim Antragsteller nicht zur Anwendung kommen könne. Eine Rheumabasistherapie liege beim Antragsteller schon mindestens 16 Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts könne nicht angenommen werden, dass alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien.“
Diese Begründung ist in meinen Augen durchaus nachvollziehbar. ABER das bedeutet nicht – jetzt mal unabhängig von dem konkreten Fall den ich aus der Ferne nicht bewerten kann – dass alle denkbaren Möglichkeiten inklusive ihrer Risiken und Nebenwirkungen eingesetzt werden müssen bevor eine Kostenübernahme mit Cannabis erfolgen kann.
Der entscheidende vollständige Text im dem Gesetz lautet:
„eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann“
Für die Option b) ist der behandelnde Arzt gefragt. Er hat die Therapiehoheit und muss entscheiden ob es im konkreten Fall für den Patienten noch sinnvolle Alternativen gibt oder nicht. Wenn der Arzt zur begründeten Erkenntnis kommt dass die Risiken und Nebenwirkungen – nur als Beispiel – einer Therapie mit MTX angesichts des Alters und Gesundheitszustandes für den Patienten nicht zumutbar sind, dann muss der Patient auch kein MTX nehmen. Bei seiner Abwägung kann der Arzt selbstverständlich die über viele Jahre beobachtete Wirksamkeit des Cannabis seim Patienten – und ggf. weiteren Fällen von denen er Kenntnis hat – berücksichtigen.
Die Therapie mit MTX ist hier explizit ein reines Beispiel. Ob in diesem oder anderen Fällen MTX Cannabis vorzuziehen ist oder nicht, kann ich nicht bewerten.