Hierzu sind folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Das Überschreiten darf nur in Einzelfällen erfolgen.
- Der Einzelfall muss begründet sein.
- Die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs muss gewahrt sein.
- Der Patient muss bei dem verschreibenden Arzt in Dauerbehandlung sein.
Auszug aus §2 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung:
(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
1.
der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
2.
der festgesetzten Höchstmengen
abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen.