Gesetzliche Neuerung bzgl. Cannabis als Medizin in Kraft getreten

Nachdem das Gesetz eigentlich schon im Juli in Kraft treten sollte, sich aber verzögert hatte, nun ist es soweit. Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Auf Seite 1211 steht etwas kryptisch formuliert dass,

1. nach einer stationären Therapie müssen die Kassen wie bei der SAPV innerhalb von drei Tagen entscheiden. Die Regelung, dass hier gar kein Antrag mehr nötig ist, wurde leider gestrichen.

Wichtigert ist:

2. „Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2.“

Damit ist ein Wechsel

1. der Dosierung
2. zwischen Blütensorten
3. zwischen Extrakten
ohne neuen Antrag möglich.

Nicht mehr und nicht weniger, ein Wechsel von Dronabinol und Bedrocan Blüten ist damit nicht automatisch möglich.

Deswegen sollten man bei der Antragsstellung weiterhin alle möglichen Medikamente nennen oder zumindest 1 x Blüte, 1 x Extrakt, 1 x Dronabinol

Siehe auch: PDF Seite 69

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