Optimal bei Schmerzen: THC plus CBD

Bei vielen Erkrankungen hilft die Kombination aus THC und CBD besser als nur THC. Vor dem neuen Cannabis als Medizin Gesetz war die Verordnung von Dronabinol die wohl verbreiteste Einsatzform von Cannabismedizin. Auch in anderen Ländern wie den USA wird primär Dronabinol bzw. das Fertigarzneimittel „Marinol“ verschrieben.

In Sachen Wirkung kann THC bei einigen Erkrankungen das Potenzial von Cannabis relativ gut ausschöpfen. Gedeckt wird der Einsatz hier oft von der Stärke der Nebenwirkungen. In diesem Fall wird eine Dosis genutzt, die an der „Schmerzgrenze“ in Sachen Nebenwirkungen liegt. Das bedeutet dann dass eine höhere Dosierung eine höhere Wirkung haben könnte, aber aufgrund er unerwünschten Wirkungen nicht genutzt werden kann.

Ein schönen Beleg für die Vorteile der Kombination THC+CBD findet man in den Studien im Rahmen der Entwicklung des Medikamentes „Sativex“.

Sativex ist der Markennamen eines Fertigarzneimittels der Firma GW Pharmaceuticals. Das Medikament enthält als Wirkstoff das Cannabisextrakt Nabiximol. Dieses ist auf die Cannabinoide THC und CBD standardisiert. Hergestellt wird es aus dem THC-reichen Extrakt Tetranabinex und dem CBD-reichen Extrakt Nabidiolex.

Im Anfang wurden klinischen Studien beim Einsatzgebiet Schmerzen mit allen drei Präperaten durchgeführt. Die Wirkung war bei Tetranabinex und Sativex etwa gleich gut. Bei Sativex zeigten sich – wegen des enthaltenen CBD – aber weniger Nebenwirkungen.

Das passende Zitat aus meiner Quelle:

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Einzeldosis beim Inhalieren von Cannabisblüten

Gerade für Patienten, die noch keine Erfahrung mit Cannabis haben ist es wichtig eine möglichst kleine Einzeldosis Cannabisblüten zu nutzen. Auch wenn die Bioverfügbarkeit sowie Intensität und Dauer der Wirkung bei der Inhalation Cannabisblüten nicht direkt vergleichbar mit der oralen Aufnahmen der gleichen Menge THC ist, kann man als Vergleichwert den Inhalt von einem Tropfen Dronabinollösung nehmen.

Die übliche ölige 2,5% Lösung enthält 0,8 mg THC pro Tropfen.

In „Cannabis: Verordnungshilfe für Ärzte“ werden Mengen von 25 bis 100 mg Cannabisblüten ein Einzeldosis genannt. Die Einzeldosis ist üblicherweise auch die Einstiegsdosis und entspricht der Menge eines Schrittes beim EIndosieren. Weiterlesen

Das Btm-Rezept – Hinweise für Ärzte und Patienten

Cannabis muss auf einem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) verschrieben werden. Dies betrifft alle Cannabis-Medikamente mit Ausnahme von Cannabidiol (CBD). Die meisten Patienten kennen nur die üblichen rosafarben Kassenrezepte.  Für BtM-Rezepte gelten strenge Regelungen für den Arzt und den Apotheker, die auch die Patienten betreffen.

Es dürfen auf einem Rezept nicht mehr als 2 Betäubungsmittel gleichzeitig verschrieben werden. Zudem ist die Höchstmenge pro Monat zu beachten.

Ein BtM-Rezept besteht aus 3 Teilen, wobei Seite 2 und 3 Durchschläge der ersten Seite sind.

Seite 3 bleibt beim Arzt und muss dort 3 Jahre aufbewahrt werden. Die zuständigen Behörden können diese Dokumentation auf ihre Rechtmäßigkeit geprüfen und bei Verstößen gegen die Regelungen für das Verschreiben von Betäubungsmitteln den Arzt zur Verantwortung ziehen. Dies ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In Bayern muss jeder substituierende Arzt alle drei Jahre und bei „besonderen Anlässen“ z.B. nach „Hinweisen auf Verstöße“ mit einer Prüfung rechnen. Im Rest der Republik wird den Ärzten mehr Vertrauen entgegengebracht.

Seite 2 bleibt nach dem Einlösen in der Apotheke. Der Apotheker muss jeden Schritt von der Beschaffung bis zur Abgabe des Betäubungsmittel dokumentieren und dies zusammen mit der Seite 2 aufbewahren. Apotheken können ebenfalls von den Behörden kontrolliert werden.

Die Seite 1 des BtM-Rezeptes geht entweder an die Krankenkasse zur Abrechnung oder bei einem Privatrezept erhält es der Patient abgestempelt zurück.

Das einzelne ausgestellte oder eingelöste Betäubungsmittelrezept wird nicht zentral, z.B. vom BfArM erfasst. Falls das Rezept nicht bei der Krankenkasse eingelöst wird, haben lediglich der Arzt, der Apotheker und der Patient eine Ausführung des Rezeptes.

Die drei Blätter sind identisch und etwaige Änderung durch den Apotheker müssen auf Seite 3 beim Arzt nachgetragen werden.

Die rechtliche Grundlage für die Verschreibung ist die „Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln“ (kurz: Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, BtMVV).

Die zuständige Behörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Auf der Website der Unterabteilung „Bundesopiumstelle“ gibt es Informationen und eine FAQ zum Thema.

Rezepte zur Verschreibung und Verordnung von Arzneimitteln

Dieser Beitrag setzt folgenden Artikel mit Grundlageninformationen voraus:

Die wesentlichen Informationen in diesem Beitrag sind in normaler Schriftgröße geschrieben. Ergänzende Informationen sind etwas kleiner und kursiv formatiert. Diese sind für die Lektüre nicht unbedingt notwendig und können für ein besseres Verständnis des Wesentlichen ignoriert werden.

Für das Verschreiben und Verordnen von Arzneimitteln gibt es unterschiedliche Regelungen und Rezepte. Die Rezepte unterscheiden sich bezüglich der notwendigen Angaben und haben meist eine typische Farbe.

  • Betäubungsmittelrezept: Geld
  • Krankenkassenrezept: Rosa
  • Privatrezept für Nicht-Betäubungsmittel: Beliebig

Es gibt für Privatrezepte Vordrucke in Grün und Blau und es können die Vordrucke für rosa Kassenrezepte genutzt werden.

Neben Arzneimitteln werden auch Heilmittel (Behandlungsmaßnahmen wie Logopädie oder Ergotherapie) verordnet, diese werden hier nicht behandelt.

Funktionen eines Rezeptes

Ein Rezept kann zwei Funktionen haben: Zum einen dürften bestimmte Arzneimittel nur mit einem Rezept vom Apotheker abgegeben werden, hier ermöglicht das Rezept den Erwerb durch den Patienten. Zweitens ist in vielen Fällen für die Kostenerstattung z.B. durch die Krankenversicherung ein Rezept notwendig.

Betäubungsmittel oder nicht?

Bezüglich der Abgabe in der Apotheke gibt es einfache Rezepte, die für verschreibungspflichtige Medikamente gelten und amtliche Rezeptformulare für Betäubungsmittel.

Zudem gibt es das amtliche „T-Rezept“ für die Verschreibung von Lenalidomid und Thalidomid für das spezielle Anforderungen gelten. Thalidomid ist bekannt geworden als Contergan, was den besonderen Status solcher Medikamente verständlich macht.

Betäubungsmittelrezepte sind amtliche Formulare mit einer Seriennummer und einem gelben Deckblatt. Diese Vordrucke müssen genutzt werden, unabhängig ob es als Kassenrezept eingereicht werden soll oder als Privatrezept selbst bezahlt wird. Um ein Betäubungsmittel als Privatrezept zu verschreiben muss beim Punkt Kostenträger „Privat“ anstelle der jeweiligen Krankenkasse notiert werden.

Pro abgegebener Packung ist eine Btm-Rezeptgebühr von 2,91 Euro inkl. Umsatzsteuer fällig.

Kassenrezepte

Medikamente, die zu lasten einer gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, müssen auf einem rosa Krankenkassenrezept verordnet werden. Das Kassenrezept enthält zusätzliche Informationen zum Kostenträger wie der Krankenkasse und dem Versicherten. Zudem müssen Arzt und Apotheker die Voraussetzungen für eine Verordnung und Kostenerstattung wie Rabattverträge der einzelnen Krankenkassen beachten. In der Regel sind nur Arzneimittel erstattungsfähig, die auch verschreibungspflichtig sind. Es gibt Ausnahmen bei bestimmten Diagnosen und Arzneimittel sowie bei Medikamente für Kinder unter 12 Jahren.

Der Patient muss hier eine anteilige, aber gedeckelte Zuzahlung leisten, falls er als Versicherter oder das Medikamente nicht (teilweise) davon befreit sind.

Privatrezept

Das einfachste Rezept ist das Privatrezept. Dieses muss – nach §2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung – Angaben zum Arzt und Patient, das Datum, die genaue Bezeichnung des Medikamentes inklusive Darreichungsform und Menge sowie die Unterschrift des Arztes enthalten. Es gibt keine formalen Vorgaben für ein einfaches Rezept. Anstelle eines Vordrucks kann auch ein einfaches Blatt Papier oder ein Bierdeckel genutzt werden. Auch ein rosa Kassenrezept kann, durch Streichen der Krankenkasse unter dem Punkt Kostenträger und dem Hinweis „privat“ an dieser Stelle, zum Verschreiben eines Privatrezeptes genutzt werden. Vordrucke machen für Privatpatienten oder andere Fälle bei denen das Rezept maschinell verarbeitet werden soll Sinn.

Ein Privatrezept kann auch für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgestellt werden. Für den Patienten hat dies alleine den Nutzen dass er die Empfehlung des Arztes als Notiz mit in die Apotheke nehmen kann. Hilfreich ist dies, wenn eine Rezepturen wie eine Salbe anstelle eines Fertigarzneimittel verschrieben wird. Hier notiert der Arzt ein Rezept im ursprünglichen Sinne mit allen Wirk- und Inhaltsstoffen für die Zubereitung durch den Apotheker. Dabei kann er individuelle Faktoren wie Unverträglichkeiten sowie eine angepasste Wirkstoffkonzentration und bedarfsgerechte Dosierung der Konservierungsmittel berücksichtigen.

Für das Verschreiben von nicht-verschreibungspflichtige Medikamenten wird in der Regel ein grüner Vordruck genutzt. Einige Krankenkassen erstatten unter Umständen bestimmte Arzneimittel, die von einem Arzt auf einem grünen Rezept verordnet wurden.