Verschreibung oder Verordnung – Ein und dasselbe, oder?

Die Begriffe „Verschreibung“ und „Verordnung“ werden von vielen Menschen synonym, für das Ausstellen von (rezeptpflichtigen) Medikamenten durch einen Arzt, verwendet. Jedoch meinen die Begriffe nicht das Selbe.

Verschreibung sagt nichts über den Kostenträger

Jeder Arzt kann Medikamente verschreiben – egal ob Privatarzt oder niedergelassener Kassenarzt. Wird ein Medikament verschrieben, sagt dies nichts darüber aus wer die Kosten dafür zu tragen hat. „Normal“ ist erst einmal dass die Patienten das Medikament selbst bezahlen. Privatversicherte können diese Rezepte bei ihrer Krankenkasse einreichen und gegeben falls eine Kostenerstattung bekommen.

Bei einer Verordnung zahlt die Kasse

Wird ein Medikament verordnet, trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten der Behandlung. Behandlungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur von Kassenärzten, nicht von Privatärzten, verordnet werden.

Die Grenzen der Verordnungsfähigkeit

Jedoch kann nicht jeder niedergelassene Arzt jede Behandlung oder jedes Medikament nach Gutdünken verordnen. Ist eine Behandlung nicht Teil des Leistungskataloges, kann der Arzt die Leistung nicht verordnen, nur verschreiben. Außerdem stellen die Krankenkassen den Ärzten ein limitiertes Verordnungsbudget zur Verfügung. Pro Quartal erhält ein niedergelassener Arzt pro Patient ein bestimmtes Budget. Dieses Budget darf er verwenden um Medikamente und Therapien zu verordnen. Verordnet ein Arzt mehr als dein Budget hergibt kann der Arzt dafür finanziell belangt werden („Regress“). Bei massiven Überschreitungen haftet der Arzt persönlich für die finanziellen Überschreitungen.

 

Wie die Kassen den Begriff „schwerwiegend“ uminterpretieren

In Deutschland bezahlen die Krankenkassen, dank eines neuen Gesetzes, eine Cannabistherapie. Wer chronisch Krank ist und an ADHS, Tourette oder chronischen Darmerkrankungen leidet, hat Pech. Bei diesen Krankheiten lehnen die Krankenkassen die Anträge auf eine Übernahme von Kosten ab. Der Grund liegt in einer Definitionslücke seitens des Gesetzgebers. Diese Lücke lässt in der Praxis unterschiedliche Interpretationen des Begriffs zu. Laut einer Handreichung von Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein werden solche „unbestimmten Rechtsbegriffe“ bezüglich der Interpretation schlussendlich von den Gerichten überprüft.

Schwerwiegend gleich lebensbedrohlich?

Eine Interpretation basiert auf der Auslegung des Gemeinsamen Bundesausschusses, ein Gremium welches über Leistungsansprüche im Gesundheitswesen entscheidet. Weiterlesen

Optimal bei Schmerzen: THC plus CBD

Bei vielen Erkrankungen hilft die Kombination aus THC und CBD besser als nur THC. Vor dem neuen Cannabis als Medizin Gesetz war die Verordnung von Dronabinol die wohl verbreiteste Einsatzform von Cannabismedizin. Auch in anderen Ländern wie den USA wird primär Dronabinol bzw. das Fertigarzneimittel „Marinol“ verschrieben.

In Sachen Wirkung kann THC bei einigen Erkrankungen das Potenzial von Cannabis relativ gut ausschöpfen. Gedeckt wird der Einsatz hier oft von der Stärke der Nebenwirkungen. In diesem Fall wird eine Dosis genutzt, die an der „Schmerzgrenze“ in Sachen Nebenwirkungen liegt. Das bedeutet dann dass eine höhere Dosierung eine höhere Wirkung haben könnte, aber aufgrund er unerwünschten Wirkungen nicht genutzt werden kann.

Ein schönen Beleg für die Vorteile der Kombination THC+CBD findet man in den Studien im Rahmen der Entwicklung des Medikamentes „Sativex“.

Sativex ist der Markennamen eines Fertigarzneimittels der Firma GW Pharmaceuticals. Das Medikament enthält als Wirkstoff das Cannabisextrakt Nabiximol. Dieses ist auf die Cannabinoide THC und CBD standardisiert. Hergestellt wird es aus dem THC-reichen Extrakt Tetranabinex und dem CBD-reichen Extrakt Nabidiolex.

Im Anfang wurden klinischen Studien beim Einsatzgebiet Schmerzen mit allen drei Präperaten durchgeführt. Die Wirkung war bei Tetranabinex und Sativex etwa gleich gut. Bei Sativex zeigten sich – wegen des enthaltenen CBD – aber weniger Nebenwirkungen.

Das passende Zitat aus meiner Quelle:

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Einzeldosis beim Inhalieren von Cannabisblüten

Gerade für Patienten, die noch keine Erfahrung mit Cannabis haben ist es wichtig eine möglichst kleine Einzeldosis Cannabisblüten zu nutzen. Auch wenn die Bioverfügbarkeit sowie Intensität und Dauer der Wirkung bei der Inhalation Cannabisblüten nicht direkt vergleichbar mit der oralen Aufnahmen der gleichen Menge THC ist, kann man als Vergleichwert den Inhalt von einem Tropfen Dronabinollösung nehmen.

Die übliche ölige 2,5% Lösung enthält 0,8 mg THC pro Tropfen.

In „Cannabis: Verordnungshilfe für Ärzte“ werden Mengen von 25 bis 100 mg Cannabisblüten ein Einzeldosis genannt. Die Einzeldosis ist üblicherweise auch die Einstiegsdosis und entspricht der Menge eines Schrittes beim EIndosieren. Weiterlesen

Das Btm-Rezept – Hinweise für Ärzte und Patienten

Cannabis muss auf einem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) verschrieben werden. Dies betrifft alle Cannabis-Medikamente mit Ausnahme von Cannabidiol (CBD). Die meisten Patienten kennen nur die üblichen rosafarben Kassenrezepte.  Für BtM-Rezepte gelten strenge Regelungen für den Arzt und den Apotheker, die auch die Patienten betreffen.

Es dürfen auf einem Rezept nicht mehr als 2 Betäubungsmittel gleichzeitig verschrieben werden. Zudem ist die Höchstmenge pro Monat zu beachten.

Ein BtM-Rezept besteht aus 3 Teilen, wobei Seite 2 und 3 Durchschläge der ersten Seite sind.

Seite 3 bleibt beim Arzt und muss dort 3 Jahre aufbewahrt werden. Die zuständigen Behörden können diese Dokumentation auf ihre Rechtmäßigkeit geprüfen und bei Verstößen gegen die Regelungen für das Verschreiben von Betäubungsmitteln den Arzt zur Verantwortung ziehen. Dies ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In Bayern muss jeder substituierende Arzt alle drei Jahre und bei „besonderen Anlässen“ z.B. nach „Hinweisen auf Verstöße“ mit einer Prüfung rechnen. Im Rest der Republik wird den Ärzten mehr Vertrauen entgegengebracht.

Seite 2 bleibt nach dem Einlösen in der Apotheke. Der Apotheker muss jeden Schritt von der Beschaffung bis zur Abgabe des Betäubungsmittel dokumentieren und dies zusammen mit der Seite 2 aufbewahren. Apotheken können ebenfalls von den Behörden kontrolliert werden.

Die Seite 1 des BtM-Rezeptes geht entweder an die Krankenkasse zur Abrechnung oder bei einem Privatrezept erhält es der Patient abgestempelt zurück.

Das einzelne ausgestellte oder eingelöste Betäubungsmittelrezept wird nicht zentral, z.B. vom BfArM erfasst. Falls das Rezept nicht bei der Krankenkasse eingelöst wird, haben lediglich der Arzt, der Apotheker und der Patient eine Ausführung des Rezeptes.

Die drei Blätter sind identisch und etwaige Änderung durch den Apotheker müssen auf Seite 3 beim Arzt nachgetragen werden.

Die rechtliche Grundlage für die Verschreibung ist die „Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln“ (kurz: Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, BtMVV).

Die zuständige Behörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Auf der Website der Unterabteilung „Bundesopiumstelle“ gibt es Informationen und eine FAQ zum Thema.