ACM beschließt Unterstützung für Patienten bei einem Antrag auf den Eigenanbau

ACM beschließt Unterstützung für Patienten bei einem Antrag auf den Eigenanbau

ACM beschließt Unterstützung für Patienten bei einem Antrag auf den Eigenanbau

„Eigentlich sollte das Gesetz aus dem Jahr 2017 dieses Problem lösen und den Eigenanbau überflüssig machen.“

Es gibt weiterhin Patienten, die keine Übernahme für ihre Therapie mit Cannabisblüten erhalten haben. Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, bleibt nur der Klageweg. Auch dies führt nicht immer zu einem Erfolg.

Unter diesen Patienten ist auch ein signifikanter Anteil derer die vor dem neuen Gesetz eine Ausnahmegenehmigung erhielten. Für Patienten ohne Kostenübernahme liegen die gleichen Voraussetzungen wie im Fall Michael F.. Dieser Patient hatte 2017 durch eine erfolgreiche Klage eine Genehmigung für seinen Eigenanbau erhalten.

Das BfArM lehnt aktuell Anträge auf Eigenanbau generell ab. Alternativ bittet die Behörde die Patienten den Antrag zurück zu ziehen. Dieser sei – laut BfArM – eh chancenlos. Daher sollte er besser zurückgenommen werden um damit eine kostenpflichtige Anlehnung zu vermeiden.

Daher freut es mich sehr dass in den ACM-Mitteilungen vom 25. August 2018 zu lesen ist:

„der Vorstand der ACM hat beschlossen, 2 bis 3 Patienten bei einem Antrag auf den Eigenanbau von Cannabis juristisch zu unterstützen. Einer wird der Patient mit Cluster-Kopfschmerzen sein, der vor dem zuständigen Landessozialgericht und dem Bundesverfassungsgericht unterlegen ist. Da in einem früheren Verfahren vor einem Verwaltungsgericht der Krankenkasse später einfiel, die Kosten doch noch zu übernehmen, wollen wir diesmal gleich mehrere Patienten unterstützen. Später hat dieser Patient doch noch erfolgreich sein Recht auf Eigenanbau durchsetzen können.“ [weiterlesen]

Kriterien für Bewerber

Der ACM sucht nun Patienten mit guten Voraussetzungen für die Klagen.

„Geeignete Bewerber für eine Unterstützung durch die ACM sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie sollten eine Ausnahmeerlaubnis der Bundesopiumstelle zur Verwendung von Cannabisblüten nach § 3 Abs. 2 BtMG bekommen haben (zwischen 2007 und 2017).
2. Ihre Krankenkasse sollte die Kostenübernahme für eine Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten abgelehnt haben.
3. In einem Verfahren vor einem Sozialgericht sollte diese Ablehnung als rechtsgültig bestätigt worden sein.

Interessierte wenden sich bitte an die ACM unter info@cannabis-med.org

Es gibt grundsätzlich darum, dass Patienten, die Cannabis benötigen, aber keine Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse bekommen, dann der Eigenanbau erlaubt sein sollte.“

Wie die Kassen den Begriff „schwerwiegend“ uminterpretieren

In Deutschland bezahlen die Krankenkassen, dank eines neuen Gesetzes, eine Cannabistherapie. Wer chronisch Krank ist und an ADHS, Tourette oder chronischen Darmerkrankungen leidet, hat Pech. Bei diesen Krankheiten lehnen die Krankenkassen die Anträge auf eine Übernahme von Kosten ab. Der Grund liegt in einer Definitionslücke seitens des Gesetzgebers. Diese Lücke lässt in der Praxis unterschiedliche Interpretationen des Begriffs zu. Laut einer Handreichung von Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein werden solche „unbestimmten Rechtsbegriffe“ bezüglich der Interpretation schlussendlich von den Gerichten überprüft.

Schwerwiegend gleich lebensbedrohlich?

Eine Interpretation basiert auf der Auslegung des Gemeinsamen Bundesausschusses, ein Gremium welches über Leistungsansprüche im Gesundheitswesen entscheidet. Weiterlesen

Cannabis – ein normales Medikament?

Die wichtigste Änderung mit dem neuen Cannabis als Medizin Gesetz ist dass Cannabis ein normales Medikament nach Bundesrecht geworden ist.

Dies meint Cannabis in Form von getrockneten Blüten, standardisierte Extrakte sowie Arzneimittel mit Nabilon und Dronabinol.

Was bedeutet normales Medikament?

Cannabis darf von jedem Arzt auf einem entsprechenden Rezept verschrieben werden. Die Kosten können von der Krankenkasse übernommen werden. Ein Versand per Post ist möglich. Es darf öffentlich eingenommen werden.

Was ist normal bei einem Betäubungsmittel im Gegensatz zu einem Nicht-Betäubungsmittel?

Die Verschreibung muss explizit begründet sein. Ein BtM-Rezept ist nur sieben Tage gültig. Für Reisen ins Ausland sind die entsprechende Gesetz zu achten. Die Menge pro 30 Tage ist beschränkt. Ein Arzt im Ausland kann nicht einfach ein Rezept für Cannabis in Deutschland ausstellen.

Was ist weiterhin nicht normal?

Die meisten verschreibungspflichtige Medikamente werden automatisch von der Krankenkasse bezahlt. Bei Cannabis ist ein Antrag an die Krankenkasse notwendig.

Ebenfalls noch nicht normal ist die Verfügbarkeit von Cannabis. Sorten sind immer wieder nicht lieferbar.