Es ist grundsätzlich möglich Arzneimittel von der Apotheke geschickt zu bekommen. Dies gilt für verschreibungspflichtige Medikamente und im Grundsatz auch für Betäubungsmittel.
Betäubungsmittel – damit sind nur Substanzen aus der Anlage III gemeint – werden zwar als „nicht geeignet“ für die Abgabe auf dem Wege des Versandes angesehen. Der Versand ist aber nicht wie bei anderen Substanzen untersagt. Es obliegt dem Apotheker ob und unter welchen Bedingungen er im Einzelfall ein Medikament versendet.
Mir persönlich ist mindestens eine Apotheke bekannt die Cannabisblüten per Post versendet.
Grundsätzlich gilt dass die Apotheke das Rezept – ob nun Betäubungsmittel oder nicht – im Original vorliegen haben muss bevor das Medikament auf welchem Weg auch immer zum Patienten gelangt.
Zudem muss ein (telefonisches) Beratungsgespräch zwischen Patient und dem Personal der Apotheke stattgefunden haben.
Alle Unklarheiten und Bedenken des Apothekers zur Betäubungsmittelsicherheit muss dieser vor dem Versand ausräumen.
Als Patient sollte man, falls der Bedarf besteht, am Besten schon vor der Verschreibung alle Fragen mit der Apotheke klären. Das Prozedere sollte auch deswegen frühzeitig geklärt werden da ein Betäubungsmittelrezept nur 7 Tage gültig ist.
Falls eine Apotheker den Versand von Cannabisblüten ablehnt, sollte man diese Entscheidung respektieren. Die Verantwortung für die Betäubungsmittelsicherheit liegt beim Apotheker und im Zweifelsfall kann er persönlich dafür haftbar gemacht werden.
Ein „Versand“ kann entweder der Postweg sein, aber auch innerhalb einer Stadt ein Bote.
In Angebot von Online-Apotheken findet man keinerlei verschreibungspflichtige Medikamente, da diese nicht beworben werden dürfen. Das ist in normalen Apotheken vor Ort übrigens genauso. In deren Auslage findet man nur Präparate, die ohne Rezept erhältlich sind.