Dieser Beitrag setzt folgenden Artikel mit Grundlageninformationen voraus:
Die wesentlichen Informationen in diesem Beitrag sind in normaler Schriftgröße geschrieben. Ergänzende Informationen sind etwas kleiner und kursiv formatiert. Diese sind für die Lektüre nicht unbedingt notwendig und können für ein besseres Verständnis des Wesentlichen ignoriert werden.
Für das Verschreiben und Verordnen von Arzneimitteln gibt es unterschiedliche Regelungen und Rezepte. Die Rezepte unterscheiden sich bezüglich der notwendigen Angaben und haben meist eine typische Farbe.
- Betäubungsmittelrezept: Geld
- Krankenkassenrezept: Rosa
- Privatrezept für Nicht-Betäubungsmittel: Beliebig
Es gibt für Privatrezepte Vordrucke in Grün und Blau und es können die Vordrucke für rosa Kassenrezepte genutzt werden.
Neben Arzneimitteln werden auch Heilmittel (Behandlungsmaßnahmen wie Logopädie oder Ergotherapie) verordnet, diese werden hier nicht behandelt.
Funktionen eines Rezeptes
Ein Rezept kann zwei Funktionen haben: Zum einen dürften bestimmte Arzneimittel nur mit einem Rezept vom Apotheker abgegeben werden, hier ermöglicht das Rezept den Erwerb durch den Patienten. Zweitens ist in vielen Fällen für die Kostenerstattung z.B. durch die Krankenversicherung ein Rezept notwendig.
Betäubungsmittel oder nicht?
Bezüglich der Abgabe in der Apotheke gibt es einfache Rezepte, die für verschreibungspflichtige Medikamente gelten und amtliche Rezeptformulare für Betäubungsmittel.
Zudem gibt es das amtliche „T-Rezept“ für die Verschreibung von Lenalidomid und Thalidomid für das spezielle Anforderungen gelten. Thalidomid ist bekannt geworden als Contergan, was den besonderen Status solcher Medikamente verständlich macht.
Betäubungsmittelrezepte sind amtliche Formulare mit einer Seriennummer und einem gelben Deckblatt. Diese Vordrucke müssen genutzt werden, unabhängig ob es als Kassenrezept eingereicht werden soll oder als Privatrezept selbst bezahlt wird. Um ein Betäubungsmittel als Privatrezept zu verschreiben muss beim Punkt Kostenträger „Privat“ anstelle der jeweiligen Krankenkasse notiert werden.
Pro abgegebener Packung ist eine Btm-Rezeptgebühr von 2,91 Euro inkl. Umsatzsteuer fällig.
Kassenrezepte
Medikamente, die zu lasten einer gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, müssen auf einem rosa Krankenkassenrezept verordnet werden. Das Kassenrezept enthält zusätzliche Informationen zum Kostenträger wie der Krankenkasse und dem Versicherten. Zudem müssen Arzt und Apotheker die Voraussetzungen für eine Verordnung und Kostenerstattung wie Rabattverträge der einzelnen Krankenkassen beachten. In der Regel sind nur Arzneimittel erstattungsfähig, die auch verschreibungspflichtig sind. Es gibt Ausnahmen bei bestimmten Diagnosen und Arzneimittel sowie bei Medikamente für Kinder unter 12 Jahren.
Der Patient muss hier eine anteilige, aber gedeckelte Zuzahlung leisten, falls er als Versicherter oder das Medikamente nicht (teilweise) davon befreit sind.
Privatrezept
Das einfachste Rezept ist das Privatrezept. Dieses muss – nach §2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung – Angaben zum Arzt und Patient, das Datum, die genaue Bezeichnung des Medikamentes inklusive Darreichungsform und Menge sowie die Unterschrift des Arztes enthalten. Es gibt keine formalen Vorgaben für ein einfaches Rezept. Anstelle eines Vordrucks kann auch ein einfaches Blatt Papier oder ein Bierdeckel genutzt werden. Auch ein rosa Kassenrezept kann, durch Streichen der Krankenkasse unter dem Punkt Kostenträger und dem Hinweis „privat“ an dieser Stelle, zum Verschreiben eines Privatrezeptes genutzt werden. Vordrucke machen für Privatpatienten oder andere Fälle bei denen das Rezept maschinell verarbeitet werden soll Sinn.
Ein Privatrezept kann auch für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgestellt werden. Für den Patienten hat dies alleine den Nutzen dass er die Empfehlung des Arztes als Notiz mit in die Apotheke nehmen kann. Hilfreich ist dies, wenn eine Rezepturen wie eine Salbe anstelle eines Fertigarzneimittel verschrieben wird. Hier notiert der Arzt ein Rezept im ursprünglichen Sinne mit allen Wirk- und Inhaltsstoffen für die Zubereitung durch den Apotheker. Dabei kann er individuelle Faktoren wie Unverträglichkeiten sowie eine angepasste Wirkstoffkonzentration und bedarfsgerechte Dosierung der Konservierungsmittel berücksichtigen.
Für das Verschreiben von nicht-verschreibungspflichtige Medikamenten wird in der Regel ein grüner Vordruck genutzt. Einige Krankenkassen erstatten unter Umständen bestimmte Arzneimittel, die von einem Arzt auf einem grünen Rezept verordnet wurden.