Kleine Anfrage zu „Cannabismedizin und Straßenverkehr“ – kompakt

Die LINKE hat im Bundestag bei der Bundesregierung die Rechtslage für Patienten, die Cannabis als Medizin nutzen im Bereich Straßenverkehr erfragt. Der folgende Text fasst die wichtigsten Antworten zusammen. Über die URL kann die Echtheit geprüft und der vollständige Text gefunden abgerufen. Bis sichergestellt ist dass jeder Polizist die neue Rechtslage kennt, empfehle ich jedem Patienten mit Führerschein den Text und einen ausgefüllten Cannabinoid-Ausweis mit Hinweis zum Stand der Eingewöhnung bei sich zu führen. Wer möchte und es sich zutraut kann die Polizei bei sich vor Ort auch proaktiv auf die Rechtslage aufmerksam machen.

Hier als Druckvorlage der Text Cannabismedizin und Straßenverkehr in A5 und Cannabismedizin und Straßenverkehr in A4.

Deutscher Bundestag – Drucksache 18/11701 – 27.03.2017

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Ulla Jelpke, Jan Korte, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.

Cannabismedizin und Straßenverkehr

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/117/1811701.pdf Weiterlesen

Gültigkeit von BtM-Rezepten: Bis zur Vorlage oder Abgabe?

Heute beantworte ich mal eine Frage von mir selbst. Sie ergab sich aus mehreren Anfragen an mich und beschäftigt aufgrund der Lieferprobleme sicherlich einige Cannabis-Patienten.

Ich habe versucht durch die passenden Fragen das Problem zu konkretisieren. Inzwischen habe ich für mich eine sinnvolle Antwort gefunden. Aber, nicht vergessen: Ich bin kein Jurist und warte noch auf Antwort von einigen Stellen, die ich anfragt habe.

Update: Inzwischen wurde die Gültigkeit von BtM-Rezepten neu geregelt. Es reicht nun aus wenn das Rezept bei der Vorlage in der Apotheke noch gültig ist. Zuvor musste dies bei der Abgabe immer noch der Fall sein. Der neue Text:

Quelle: BtMVV § 12 Abgabe (1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden: die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz, oder

Klare Sache: Länge der Gültigkeit von BtM-Rezepten

Die Gültigkeit von BtM-Rezepten beträgt insgesamt 8 Tage (Ausstellungsdatum + 7 Tage).

Beispiel: Das BtM Rezept wird am 1.1. ausgefüllt. Das Rezept ist damit gültig am 1.1. sowie den sieben darauf folgenden Tagen. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.  also bis 8.1.

ALT Quelle: BtMVV § 12 Abgabe (1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden: 1. auf eine Verschreibung, c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz, oder

Unklarer: Gültigkeit bis zur Vorlage in der Apotheke oder bis zur eigentlichen Abgabe?

Wenn ich innerhalb des Zeitraums – im Beispiel 8.1, – in die Apotheke gehe und das Medikament gleich mitnehmen kann, kein Problem. Weiterlesen

Cannabis – ein normales Medikament?

Die wichtigste Änderung mit dem neuen Cannabis als Medizin Gesetz ist dass Cannabis ein normales Medikament nach Bundesrecht geworden ist.

Dies meint Cannabis in Form von getrockneten Blüten, standardisierte Extrakte sowie Arzneimittel mit Nabilon und Dronabinol.

Was bedeutet normales Medikament?

Cannabis darf von jedem Arzt auf einem entsprechenden Rezept verschrieben werden. Die Kosten können von der Krankenkasse übernommen werden. Ein Versand per Post ist möglich. Es darf öffentlich eingenommen werden.

Was ist normal bei einem Betäubungsmittel im Gegensatz zu einem Nicht-Betäubungsmittel?

Die Verschreibung muss explizit begründet sein. Ein BtM-Rezept ist nur sieben Tage gültig. Für Reisen ins Ausland sind die entsprechende Gesetz zu achten. Die Menge pro 30 Tage ist beschränkt. Ein Arzt im Ausland kann nicht einfach ein Rezept für Cannabis in Deutschland ausstellen.

Was ist weiterhin nicht normal?

Die meisten verschreibungspflichtige Medikamente werden automatisch von der Krankenkasse bezahlt. Bei Cannabis ist ein Antrag an die Krankenkasse notwendig.

Ebenfalls noch nicht normal ist die Verfügbarkeit von Cannabis. Sorten sind immer wieder nicht lieferbar.

 

Bei welchen Diagnosen gibt es aktuell klinische Studien?

Studien zur Wirkung von Cannabis als Medizin gibt es zahlreiche, aber nur die wenigsten haben den Umfang und Qualität von klinischen Studien wie sie zur Zulassung von Medikamenten benötigt werden.

Diese sind in der Regel so teuer dass nur der Hersteller welche durchführt. Ob eine Firma eine Studie für eine bestimmte Diagnose durchführt hängt auch vom erwarteten Profit ab. Zuallererst hängt eine solche Entscheidung an der Wahrscheinlichkeit dass am Ende der Forschung ein wirksames Medikament herauskommt. Daher kann davon ausgehen dass die Diagnosen in den Forschungspipelines der Branche vielversprechende Einsatzgebiete für Cannabis darstellen.

Das Unternehmen GW Pharmaceuticals hat aktuell klinische Studien mit folgenden Wirkstoffen und Diagnosen am Laufen:

  • Epidiolex (CBD): Epilepsie (Dravet-Syndrom, Lennox-Gastaut-Syndrom), Tuberöse Sklerose (Nicht zur verwechseln mit Tuberkulose), infantile Spasmen (West-Syndrom)
  • CBD: Schizophrenie
  • CBD i.v.: Neonatale Enzephalopathie
  • CBDV: Epilepsie, Autismus
  • THC und CBD: Gliom (Hirntumor)

In der Forschungspipeline befinden oder befanden sich die Wirkstoffe CBD, CBDV, CBC, CBG, THCA, THCV und CBN und Diagnosen wie Angst, Depressionen sowie Prostata-, Darm- und Brustkrebs

Studien zu CBD und Typ 2 Diabetes sowie Colitis ulcerosa (chronisch-entzündlichen Darmerkrankung) wurden nicht weitergeführt.

Einige weitere Studien finden man über das EU Clinical Trials Register.

Zudem gibt es für Sativex in Kanada eine umfangreichere Zulassung als in Deutschland. Dort darf es auch für die Indikationen neuropathische Schmerzen bei Multipler Sklerose und die Schmerzbehandlung von Krebspatienten eingesetzt werden.

Bei einem gescheiterten Zulassungsantrag für ein Fertigarzneimittel auf der Basis von „Dronabinol“ wurden die Indikationen Gewichtsverlust, Übelkeit und Erbrechen bei AIDS, Krebserkrankungen und Chemotherapie genannt.