Die beliebtesten Cannabissorten gegen Schmerzen, Arthritis, Schlafstörungen, gastrointestinale sowie mentale Störungen

Kostenübernahme für Cannabis bei HiV bedingtem Untergewicht, Übelkeit und Appetitlosigkeit

Hallo Leute,

ich, Stefan starte heute eine Umfrage an Leute, die einen Antrag auf Kostenübernahme wegen HiV bedingten Gewichtsverlust und Übelkeit durch ART Medikamente gestellt haben.

Uns würden alle Informationen und Unterlagen von Patienten weiterhelfen, die einen Antrag gestellt haben, egal ob er bewilligt wurde oder abgelehnt ist oder das Verfahren noch läuft.

Nach der neuesten Begleiterhebung sind Anorexie/Wasting, Übelkeit/Erbrechen und Appetitmangel/Inappetenz auf Platz 2, 3 und 7 der häufigste Diagnose bei den Kostenübernahmen. Die Patienten mit einer HiV-Infektion dürften eine Teilmenge dieser Diagnosengruppen sein. Wir wollen speziell für HiV-Patienten sehen nach welchem Schema genehmigt wird, falls es da ein Schema gibt. Daraus soll unser erstes diagnosebezogenes Antragsformular entstehen in dem man nur noch das richtige ankreuzen muss. Das soll dann mit allen relevanten Diagnosen passieren so das es sehr viel leichter wird einen Antrag auszufüllen der dann auch Chancen hat genehmigt zu werden

Ihr könnt uns eure Anträge per Mail an max@besserlebenmitcannabis.de schicken.

Alle persönlichen Daten könnt ihr natürlich schwärzen. Daten werden nicht weitergegeben, rein anoynm ausgewertet und nach Auswertung vollständig gelöscht. Uns ist immer bewusst das es sich um sensible persönliche Daten handelt.

Wir hoffen auf eure Unterstützung so das der erste standardisierte diagnosebezogene Antrag auf Kostenübernahme von uns erstellt werden kann und möglichst schnell den Patienten zu gute kommt

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Krankenkasse lehnt Cannabistherapie ab, Begründung: „nicht austherapiert“

Obwohl die Krankenkassen nur im begründeten Ausnahmefall einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer Therapie mit Cannabis ablehnen dürfen, kann in der Realität leider nicht von „Ausnahmefällen“ die Rede sein. Eine oft genutzte Begründung der Kasse ist dass Argument der Patient sei nicht austherapiert. Hier einige Hinweise wie man auf solch eine Ablehnung  reagieren sollte. Weiterlesen

Gesetzliche Pflichten für den Vertrieb von Arzneimitteln

Vergabe: Nur in der Apotheken, Nur mit Verschreibung etc.

Der Verkauf von Arzneimittel und Medizinprodukte an Endverbraucher ist gesetzlich streng geregelt. Arzneimittel werden bzgl. der Abgabeerlaubnis in vier Gruppen eingeteilt. Dies bildet die Grundlage für die vier Verkaufsabgrenzungen. Die Einteilung in Reihenfolge steigender Reglementierung:

  • „freiverkäuflich“, d.h. frei von der Apothekenpflicht
  • apothekenpflichtig
  • verschreibungspflichtig, d.h. es muss zudem dem Apotheker eine ärztliche Verschreibung vorgelegt werden
  • Betäubungsmittel dürfen nur auf amtlichen Vordrucken, den BtM-Rezepten verschrieben werden und nur nach Vorlage eines BtM-Rezept von der Apotheke abgegeben werden. Es dürfen ausschließlichen Substanzen der Anlage III BtMG verschrieben werden.

Die medizinische Versorgung von Patienten mit Arzneimitteln der Anlage I und II BtM – wie über viele Jahre bei Cannabisblüten praktiziert – erfolgt über eine Erlaubnis für den Erwerb nach § 3 BtMG bzw. bei Cannabis über eine Ausnahmeerlaubis nach § 3 Absatz 2. Rechtlich erwirbt der Patient in der Apotheke kein Arzneimittel, sondern nimmt als Händler am Betäubungsmittelverkehr teil.

Grundsätzlich gilt für Medikamente von die Apothekenpflicht. Bis auf definierte Ausnahmen gibt es für Arzneimittel in Deutschland damit ein Apothekenmonopol. Gesetzliche Grundlage ist § 43 Arzneimittelgesetz (AMG).

In den fort folgenden Paragraphen sind das Prozedere für Ausnahmen geregelt. Die Entscheidungen werden formal durch das zuständige Bundesministerium getroffen und müssen vom Bundesrat bestätigt werden. Praktisch empfiehlt ein entsprechende Gremium, angesiedelt beim BfArM, die Änderungen.

Die Verschreibungspflicht ist eine Verkaufsabgrenzung für apothekenpflichtige Arzneimittel. Rechtliche Grundlage ist Bestimmung des § 48 Arzneimittelgesetz (AMG). Auch hier empfiehlt ein Sachverständigenausschuss im BfArM dem Gesundheitsminsterium Änderungen bei der Verschreibungspflicht. Grundsätzlich ist erst einmal jedes neu zugelassene Arzneimittel verschreibungspflichtig, außer es wird explizit beschlossen.

Die Abgrenzung zwischen Apothekenpflichtig und Freiverkäuflich bzw. Verschreibungspflichtig kann je nach Dosierung und Gesamtmenge Wirkstoff pro Packungseinheit unterschiedlich sein. Beispielsweise darf der Wirkstoff Ibuprofen in Form von Tabletten mit 400 mg Wirkstoff ohne Rezept verkauft werden. Der gleiche Wirkstoff in einer Dosierung von 600 mg ist rezeptpflichtig. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist der Preis gesetzlich festgeschrieben und darf nicht vom Apotheker frei festgelegt werden.

Seit dem Jahr 2004 überschneidet sich die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung bis auf wenige Ausnahmen mit der Verschreibungspflicht. Die Erstattungsfähigkeit ist jedoch zusätzlich auf die Anwendung im Rahmen der Zulassung beschränkt. Der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist für Ausnahmen zuständig. Diese gibt es in beide Richtungen, also Arzneimittel ohne Verschreibungspflicht aber mit einer Kostenerstattung bei bestimmten Krankheiten, Arzneimitteln, die in bestimmten Fällen auch Off Label erstattet werden sowie Einschränkungen bzw. Bedingungen bei der sonst obligatorischen Erstattung von verschreibungspflichten Arzneimitteln.

Auf den Markt bringen – In der Regel nur mit Arzneimittelzulassung

Ein Fertigarzneimittel wird im Voraus industriell, nicht erst in der Apotheke hergestellt und liegt in einer zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmten Form vor. Fertigarzneimittel brauchen grundsätzlich eine Zulassung.

Nicht zulassungspflichtig sind in Apotheken hergestellte Rezeptur- und Defekturarzneimittel. Rezepturen sind keine Fertigarzneimittel. Ein Defekturarzneimittel ist ein Fertigarzneimittel, aber nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 von der Zulassungspflicht ausgenommen. Mit einer Standardzulassung kann das deutsche Bundesministerium für Gesundheit zudem bestimmte Arzneimittel von der Zulassungspflicht freistellen. Solche Verordnungen erfolgen auf Grundlage einer Ermächtigung nach § 36 Arzneimittelgesetz. Diese Standardzulassung sind auch Fertigarzneimittel.

Ob eine Rezeptur verschreibungspflichtig ist, entscheidet sich aufgrund der enthaltenen Wirkstoffe. Die Inhaltsstoffe müssen nicht explizit zugelassen sein, nur analysiert: „vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen für jede Darreichungsform des Arzneimittels, § 10 Abs. 6 findet Anwendung“

Für welche Diagnosen zahlen die Krankenkassen – Erste Daten aus der Begleiterhebung

Ärzte, die ihren Patienten nach einer Kostenübernahme Cannabis als Medizin zu Lasten der Krankenkasse verordnen dürfen, müssen an der Begleiterhebung für Verordnungen von Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V teilnehmen. Diese Daten des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aus einer Anfrage im Bundestag zeigt für welche Diagnosen es zahlreiche Kostenübernahmen gibt.

Genaue Quellenangabe: Deutscher Bundestag; Drucksache 19/9844; 19. Wahlperiode 02.05.2019

Es sind Mehrfachnennungen enthalten, daher ist die Summe größer als das n und die Prozentangaben in Summer größer 100.

Erkrankung bzw. SymptomatikFälle (n=4774)Anteil in Prozent
Schmerz3303ca. 69
Spastik530ca. 11
Anorexie/Wasting371ca. 8
Übelkeit/Erbrechen180ca. 4
Depression149ca. 3
ADHS72ca. 2
Appetitmangel / Inappetenz60ca. 1
Darmkrankheit, entzündlich, nichtinfektiös55ca. 1
Ticstörung inkl. Tourette-Syndrom49ca. 1
Epilepsie46ca. 1
Restless Legs Syndrom37< 1
Insomie / Schlafstörung35< 1
Unruhe30< 1

 

Bei der Graphik ist der Balken für Schmerzen bei 20% gekappt damit bei anderen Balken unterscheidbar bleiben. Weiterlesen

Muster: Antrag auf eine Therapie mit Cannabis nach § 31 Abs 6 SGB V

Dies ist die erste Version des Musterantrages, der fortlaufend weiterentwickelt wird. Daher bitte ich um Feedback! Ihr solltet, wenn ihr soweit seid den Antrag zu stellen, nochmal hier vorbeischauen und die aktuellste Version nutzen.

Weitere Formate: Kostenantrag2.pdf Kostenantrag2.odt

Vorbemerkungen

Dieser Antrag basiert auf dem „Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V“ des MDS. Der Angaben müssen mit ja beantwortet werden damit der Antrag eine Chance auf Erfolg hat:

Leidet der Versicherte an einer schwerwiegenden Erkrankung, die mit Cannabinoiden behandelt werden soll?

→ obligatorisch

Besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome?

→ obligatorisch

Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung …

→ hier Option a oder b wählen

Musterkostenantrag

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